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12. Mai 2016 Jan Brill
Behörden: Private Flugzeuge in der ATO Das LBA im Nahkampf gegen die deutschen Flugschulen Auf Seiten der EASA ist ein deutliches Bemühen erkennbar, die Ausbildung vor allem im Bereich von PPL und IR erschwinglicher, praxisgerechter und weniger bürokratisch zu machen. Für das IR hat man Anfang 2014 wesentliche Erleichterungen implementiert, für Flugschulen ist mit dem NPA 2015-20, über den Pilot und Flugzeug ausführlich in Ausgabe 2016/02 berichtete, eine maßgebliche Erleichterung in Arbeit. Auf der Implementations-Seite jedoch stockt es gewaltig. Behörden wie das LBA werden nicht müde, mit teils haltlosen Interpretationen und Behauptungen neue Schwierigkeiten aufzubauen. Das LBA geht immer wieder mit grob falschen Rechtsauffassungen ans Werk und behindert oder verteuert damit die Arbeit der Ausbildungsbetriebe erheblich. Für Flugschulen ist dies in besonderem Maße schädlich. Im Unterschied zu Lizenzinhabern können sie kaum ins EASA-Ausland auswandern. Zusätzlich stehen sie noch im direkten Wettbewerb mit ausländischen Flugschulen, die aufgrund der höheren Sachkenntnis ihrer Behörde sehr viel näher an den EASA-Vorschriften arbeiten können.
Die Frage, welche Flugzeuge unter welchen Voraussetzungen für die Ausbildung genutzt werden können, ist für die Wettbewerbsfähigkeit von Flugschulen von entscheidender Bedeutung. Abhängig vom Einsatzzweck unterliegen Flugzeuge unterschiedlichen technischen Anforderungen. Das ist logisch und entspricht auch der neuen EASA-Philosophie von den angepassten „proportionalen“ Regeln für die Allgemeine Luftfahrt. Am flexibelsten sind die Regeln für private Halter. Vor allem im ELA-1-Bereich können diese inzwischen durch das selbstdeklarierte Instandhaltungsprogramm eine Menge bürokratischen Überbau einsparen.
Wo der Betrieb von Schulflugzeugen anzusiedeln ist, das war lange ein strittiges Thema, auch weil die EASA Begrifflichkeiten wie „commercial operations“ je nach EU-Verordnung teils unterschiedlich definierte – mal in Bezug auf Passagierbeförderung, mal in Bezug auf den entgeltlichen Betrieb. Sicher: Ein Flugzeug an einer kommerziellen Flugschule wird in der Regel entgeltlich betrieben. Es hat jedoch nichts mit gewerblichem Personentransport gemein. Welche Regeln gelten? Hier von einer eindeutigen, glasklaren Rechtslage zu sprechen wäre vermessen. Was macht das LBA aber in dieser Situation? Es setzt die restriktivst-mögliche Auslegung um. Ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Vorgang. In einer internen Verwaltungsanweisung (nein, das können Sie nirgendwo nachlesen!) legte das LBA fest: Flugzeuge an einer gewerblichen Schule sind immer so zu behandeln wie Flugzeuge im gewerblichen Verkehr unter AOC. Also keine TBO-Überschreitungen, alle Service Bulletins, CAMO-Pflicht und keine selbsterklärten Instandhaltungsprogramme. Das volle Programm eben! Auch wenn die Rechtslage bislang nicht eindeutig erscheint – offensichtlich ist, dass die EASA das so ganz sicher nicht gemeint hat. Zu erkennen ist das zunächst mal daran, dass die EASA in den FAQs zu den anzuwendenden Regeln auf ihrer Webseite eindeutig schreibt „Training falls under Part NCC or Part NCO, depending on the aircraft being flown.“ [Quelle] Zur Erinnerung: Dies sind die beiden Regelwerke für den nichtgewerblichen Flugbetrieb. Sehr viel eindeutiger kann man es eigentlich kaum formulieren. Wem das aber irgendwie zu einfach oder zu klar ist, der kann die Absicht der EASA auch anhand der Diskussion um TBO-Überschreitungen erkennen. Hier veröffentlichte die EASA vor über einem Jahr eine inzwischen aus anderen Gründen zurückgezogene Entscheidung, die für Schulflugzeuge in der Anfängerschulung geringfügig strengere Auflagen festgelegt hätte als für private Maschinen. Was das LBA sich hier ausgedacht und als folgenschwere interne Dienstanweisung festgelegt hat, entspricht also in keinster Weise dem proportionalen Ansatz der EASA. Es ist die Holzhammer-Methode: Überall, wo ein Flugzeug (womöglich) gegen Entgelt betrieben wird, müssen die Wartungsvorschriften für den gewerblichen Personenverkehr angewendet werden! Das führt zu der abstrusen Situation, dass ein Flugzeug z. B. in einer Vereinsflugschule mit selbsterklärtem IHP betrieben werden darf (der Verein ist ja nicht gewerblich), sobald aber jemand das selbe Flugzeug an einer anderen Schule z. B. für seine Kunstflug-Ausbildung oder sein IR nutzen will, muss die Maschine auf ein IHP für den gewerblichen Personenverkehr gebracht werden, denn das Flugzeug wird nun ja angeblich gegen Entgelt betrieben! Dass sich das für viele SEP-Maschinen verbietet, kümmert das LBA dabei nicht.
Auch an einem anderen Punkt hat das LBA größte Probleme, Erleichterungen der EASA umzusetzen. Mit der EU VO 245/2014 (Competency Based IR) hat der Gesetzgeber neben vielen anderen Erleichterungen auch die Mindeststundenzahl für den Erwerb des IR von vorher 50 auf nun 40 Stunden reduziert und damit die Anforderungen auf die internationalen Standards der ICAO (40 h) angepasst. Diese Interpretation entbehrt freilich jeder Grundlage, hat im Amt aber verfangen, da es ja nicht sein kann, dass man nun in 40 Stunden schafft, wofür man allen anderen vorher 50 Stunden aufgezwungen hat. Natürlich steht nirgendwo im Appendix 6 Aa) zur EU VO 1172/2011, wo der „IR(A) — Competency-based modular flying training course“ definiert ist, dass für diesen Kurs irgendwelche speziellen Vorbedingungen, die über „FCL.610 IR“ hinausgehen, zu erfüllen sind. Im Gegenteil: Ein Großteil des Abschnitts Aa befasst sich mit weitergehenden Anrechnungsmöglichkeiten, die den Schulungsumfang u. U. noch unter die 40 Stunden reduzieren.
Die vorangegangenen zwei Beispiele zeigen: Ohne zentrale Interpretationsstelle ist das europäische Regelwerk zahnlos. Es kann und wird an jeder nur denkbaren Stelle durch die intellektuellen Irrläufer in den nationalen Behörden verbogen. Sich mit solchen Fragen dem nationalen Verwaltungsrechtsweg anzuvertrauen ist weitgehend sinnlos, denn die Kammern schmeißen, wenn sie den Fall überhaupt wirklich prüfen, angesichts der Komplexität nicht selten das Handtuch und entscheiden irgendwie „für die Sicherheit“ oder „im Zweifel für die Behörde“. Geht man davon aus, dass ein Großteil der irrigen Interpretationen einem Irrtum und nicht böser Absicht entspringen, ist eine Art von Schieds- oder Interpretationsstelle bei der EASA umso wichtiger. |
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