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2. Mai 2017 Jan Brill
Behörden: Ausbildungsblockade EASA und LBA: Wer braucht schon Training? Dass Piloten, egal ob in beruflicher oder privater Tätigkeit, bessere Ergebnisse abliefern, wenn sie für ihre Aufgaben spezifisch ausgebildet sind und ihre Tätigkeiten regelmäßig und praxisnah üben, gehörte bislang eigentlich zu den eher konsensfähigen Thesen zwischen Luftfahrtbranche und Behörden. Umso unverständlicher ist es, dass EASA und LBA in gemeinschaftlicher Kompetenz es nun ausgerechnet den gewerblich tätigen Piloten unmöglich machen, Ausbildung auf den Flugzeugen zu erhalten, auf denen sie im Einsatz täglich fliegen. Denn tatsächlich untersagen beide Behörden gemeinsam Ausbildung auf Flugzeugen, die gewerblich in einem AOC genutzt werden. Die Geschichte, wie diese international wohl einmalig dämliche und offenkundig höchst sicherheitsabträgliche Vorschrift zustande kam, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie das europäische System aus EASA und nationalen Behörden zumindest in Deutschland an so vielen Stellen kläglich versagt.
Es dürfte ebenfalls klar sein, dass es nicht nur akzeptabel, sondern im höchsten Maße geboten ist, diese Trainings-Maßnahmen auf den Flugzeugen durchzuführen, die auch im Einsatz genutzt werden. Denn gerade bei Flugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt unterscheiden sich die Abläufe und Verfahren im Cockpit auch innerhalb ein- und derselben Variante einer Klasse oder eines Musters erheblich. Betrachtet man das umfangreiche Feld der Glascockpit- und Autopilot-Nachrüstungen, wird das Bild noch unübersichtlicher: Eine Cheyenne von 1981 mit Garmin G600 und GTN unterscheidet sich insbesondere in der IFR-Fliegerei maßgeblich von einem Flugzeug gleichen Baujahres mit herkömmlicher Avionik. Wenn Training also nicht nur Akten füllen, sondern wirklich Fertigkeiten (oder im EASA-Deutsch: „Kompetenzen“) für den Betrieb eines solchen Flugzeugs vermitteln soll, dann ist es wesentlich, dass auf genau den Flugzeugen mit genau der Avionik trainiert wird, die dann später auch im AOC zum Einsatz kommen. „Früher war alles besser“ – so jedenfalls beginnt die Geschichte aus Sicht einiger LBA-Mitarbeiter, mit denen Pilot und Flugzeug über den Problembereich gesprochen hat. Früher konnten gewerbliche Flugbetriebe Klassen- und Musterberechtigungen für den Eigenbedarf als TRTO (Type Rating Training Organisation) im eigenen Unternehmen ausbilden. Wir müssen dem LBA in diesem Punkt recht geben: Das war sinnvoll und hat funktioniert. Wer als Frischling direkt von der ATPL-Fabrik seinen ersten Job in einem gewerblichen Flugbetrieb annahm, lernte „on the Job“ und wurde auf den Flugzeugen und in den Betriebsverfahren geschult, die er später als F/O auch anzuwenden hatte. Damit machte die EASA in der Verordnung 1178/2011 (Teil-FCL) allerdings Schluss. Es gab ab April 2011 keine TRTOs mehr und auch keine betriebsinterne Ausbildung im AOC. Dies ist entweder schlicht vergessen gegangen oder diese erprobte und praxisbezogene Einrichtung wurde bewusst der reinen Lehre von der ATO (Approved Training Organisation) geopfert. Seit Teil-FCL kann nur noch ein sehr kleiner Teil der praktischen fliegerischen Ausbildung im AOC gemacht werden. Eigentlich nur noch betriebsinterne Weiterbildungen, wie Line- und Route-Training, Operator Conversion und Command-Transition. Der große und wesentliche Bereich der Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Unterschiedsschulungen zwischen den Varianten und natürlich der Lehrberechtigungen können seit 2011 nur noch in einer ATO ausgebildet werden. Und weil wir Europäer sind und tun, was man uns aus Brüssel oder Köln so vorschreibt, schlugen die deutschen Flugbetriebe die Hacken zusammen und gründeten ATOs oder taten sich mit bestehenden Ausbildungseinrichtungen zusammen! Unglaublich viel Geld und Mühe wurde in die Gründung von Ausbildungsorganisationen und in die Neuerschaffung der passenden Handbücher investiert. Betroffen waren übrigens auch Betreiber von Flugzeugmustern, deren Ausbildung größtenteils im Simulator stattfindet. Denn für diese Betreiber schrieb das LBA in haargenauer Auslegung des Teils-FCL vor, dass auch das Landetraining (sage und schreibe sechs Platzrunden!) nur in einer ATO absolviert werden konnte. Also mussten auch diese Flugbetriebe eine ATO gründen oder sich einer ATO für ihr Muster anschließen und die eigenen Flugzeuge dort melden. Die reine EASA-Lehre von der ATO hatte sich also auf ganzer Linie durchgesetzt. Egal, ob volles Typerating, Typerating-Instructor oder nur ein einfaches Landetraining: Alles hatte in einer ATO zu erfolgen. Und so wurde das zwischen 2011 und 2016 in Deutschland auch gemacht. Im Laufe des Jahres 2016 reifte beim LBA jedoch die Auffassung, dass das mit der ATO alles gut und schön sein mag, dass aber Flugzeuge, die im AOC genutzt würden, keinesfalls gleichzeitig in einer ATO eingesetzt werden könnten. Dabei stützt sich das LBA auf die EU VO 965/2012 ORO.GEN b), in dem u.a. auch für AOC-Flugbetriebe festgelegt wird: Jeder Flug ist entsprechend den Bestimmungen des Betriebshandbuchs durchzuführen. Nun kann ein Flug in einer ATO aber nicht nach den Bestimmungen des Betriebshandbuchs eines AOCs durchgeführt werden. Das AOC stellt in fast allen Punkten Anforderungen im Betriebshandbuch auf, die mit den Erfordernissen eines Ausbildungsflugs schlicht nicht vereinbar sind. Damit sind Flugzeuge in einer ATO aus Sicht des LBA nicht einsetzbar, solange sie im AOC gemeldet sind. Das Pikante dabei: Nichtgewerblicher Flugbetrieb darf nach ORO.AOC.125 sehr wohl in Abweichung von den strengen Vorschriften des AOCs durchgeführt werden, wenn der Betreiber das entsprechend definiert:
1. diesen Flugbetrieb im Betriebshandbuch ausführlich beschreibt, was Folgendes umfasst: Auf diese Weise können z.B. Überführungsflüge zur Werft oder auch einfach private Flüge des Unternehmers nach NCC oder NCO durchgeführt werden. Eine Abweichung von den Bestimmungen des OM ist also sehr wohl möglich und vorgesehen. Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob AOC und ATO unter demselben Dach angesiedelt und von denselben Leuten geführt und gemanagt werden. Juristisch sind es zwei verschiedene Genehmigungen und damit zwei verschiedene Flugbetriebe, so die Sicht des LBA.
Dem Betreiber wurde nun AOC-seitig ein Level-1-Finding aufgedonnert, da er nach Auffassung des LBA gegen seine Pflichten aus ORO.GEN.110 b) verstoßen hatte. Level 1 ist der größte Hammer, den die Flugbetriebsprüfer im Werkzeugkasten haben, und zieht – wenn der Sachverhalt nicht unverzüglich abgestellt werden kann – in der Regel eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs nach sich. Man schoss also mit der ganz dicken Berta. Der Unternehmer klagte gegen das Finding und ging vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erwartungsgemäß mit fliegenden Fahnen unter. In den schwärzesten Farben malte die Kammer den Verstoß als schwerwiegende Gefährdung des Luftverkehrs, da nach Auffassung der Richter ja überhaupt nicht sichergestellt sei, ob das Flugzeug nach dem Flug in der ATO wieder in einem betriebssicheren Zustand in den AOC-Flugbetrieb zurückkehren würde (und das, obwohl die CAMO ja ohnehin dieselbe ist und in diesem Fall sogar die Piloten und Post-Holder in beiden Betrieben identisch waren). Der Unternehmer gab allerdings nicht auf und zog zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nach Lüneburg weiter, um zumindest die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Level-1-Finding durchzusetzen. Und hier bekam er Recht. Sie geben aber ein paar hilfreiche Kommentare ab. Zunächst einmal erklären sie ausführlich und deutlich, dass es sich – selbst wenn die parallele Nutzung nicht zulässig sein sollte – keinesfalls um ein Level-1-Finding handelt. Sie erklären auch, dass – wenn der Gesetzgeber die private Nutzung ausdrücklich erlaubt – die Nutzung in einer viel strengeren Regeln unterworfenen ATO wohl kein allzu großes Problem darstellen sollte: Im Übrigen würde auch die fehlende Genehmigungsfähigkeit des von der Antragstellerin durchgeführten ATO Betriebs nicht zu einer Beanstandung der Kategorie 1 – sondern allenfalls zu einer der Kategorie 2 – führen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese – hier unterstellte – Pflichtverletzung zu einer schwerwiegenden Gefährdung der Flugsicherheit führt. Die Antragstellerin hat insoweit mit ihrer Beschwerdebegründung überzeugend darauf hingewiesen, dass nach ORO.AOC.125 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eine private Nutzung der im AOC eingetragenen Luftfahrzeuge zulässig und genehmigungsfähig ist; eine entsprechende Genehmigung hat die Antragsgegnerin auch erteilt. Aus diesem Text der Lüneburger Richter könnte sich eine zur Kooperation bereite Behörde natürlich eine ausgezeichnete Brücke bauen, den Betrieb in beiden Organisationen zu ermöglichen oder zumindest wie bislang zu dulden. Solche Ansätze sind beim LBA jedoch bislang nicht erkennbar.
Das LBA stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass ein Flugbetrieb sich dann eben ein eigenes Flugzeug nur für die Ausbildung zulegen müsse oder ein Flugzeug, das für die Ausbildung genutzt wird, aus dem AOC abzumelden sei. Diese Flugbetriebe finanzieren ihren neuen Piloten die Musterberechtigung. Da diese Firmen aber a) im Wettbewerb stehen und b) allesamt keine Gelddruckmaschine im Briefing-Raum haben, geht das nur, wenn Leerflüge für die Ausbildung der neuen Kollegen genutzt werden. So wie zu TRTO-Zeiten auch. Wenn die An- und Abmeldung zwischen ATO und AOC aber Tage oder gar Wochen dauert, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. An einer parallelen Nutzung führt also kein Weg vorbei. Diese ist natürlich sicher machbar, wurde jahrelang praktiziert und das wurde vom OVG Lüneburg auch so beschrieben.
Bleibt die Frage, was die EASA zu dem Thema sagt. In einer umfangreichen Korrespondenz, die wir bei Pilot und Flugzeug seit Herbst 2016 mit der General Aviation Task Force führen, bestätigt die Behörde übrigens die Auffassung des LBA: Ja, man kann die EU VO 965/2012 so lesen, dass privater Betrieb mit AOC-Flugzeugen erlaubt ist, der Betrieb in einer ATO aber nicht. Niemand konnte uns in der Behörde bislang jedoch erklären, welchen Sinn diese Regelung macht, und ob man in Köln nicht auch der Auffassung sei, dass es zweckmäßig wäre, Piloten auf den Flugzeugen auszubilden, auf denen sie auch wirklich fliegen. Wir haben auch trotz intensiver Bemühungen bis Redaktionsschluss noch keine Einlassung zur Sache von den für AOC-Flugbetriebe und die 965/2012 zuständigen EASA-Mitarbeitern Julia Eggerer und Jan Boettcher erhalten. Es würde uns wirklich brennend interessieren, welchen Sinn Eggerer, Boettcher und die zuständige Fachabteilung darin sehen, erst sämtliche Ausbildung über die VO 1178/2011 in die ATO zu zwingen, um dann die Nutzung der Flugzeuge mittels VO 965/2012 in der ATO zu untersagen – im Ergebnis also Piloten in AOC-Flugbetrieben die nötige Aus- und Weiterbildung derart zu erschweren oder diese sogar unmöglich zu machen. Beide haben auf wiederholte Anfragen jedoch nicht geantwortet. Lediglich Dominique Roland, Chef der GA-Roadmap, hat zumindest versucht, unsere Fragen umfangreich, geduldig und kompetent zu beantworten. Aber selbst wenn eine solche Opinion bald erscheint – es dauert nach Angaben der EASA mindestens zwei Jahre, bis diese als Änderung der VO 965/2012 in Kraft tritt. Unsere simple Frage: What are we supposed to do in the next 24 months to keep our pilots rated, current and safe? konnte uns also auch Dominique Roland nicht beantworten. Nach seinen Angaben möchte die EASA mit Ausnahmeregeln arbeiten: We are working in parallel with the member states to agree on a solution that will allow to bridge the gap, pending implementation of the amended regulation, by using flexibility provisions. Wie gut das zwischen EASA und LBA bislang funktioniert, kann man mal einen Piloten über 60 fragen, der von der „Ausnahmeregelung“ beim Single-Pilot-Betrieb zwischen 60 und 65 Jahren profitieren wollte...
Die EASA macht mit der 965/2012 also eine in diesem Punkt wirklich kontraproduktive Regel. Es ist aber bezeichnend, dass nur wir in Deutschland aus diesem Umstand einen Nervenzusammenbruch machen. Andere Länder sehen das sehr viel pragmatischer: Österreich z.B. argumentiert ähnlich dem OVG Lüneburg, dass es ja angesichts der Tatsache, dass private Flüge nach ORO.AOC.125 ausdrücklich erlaubt sind, nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, durch Auslassung der ATO-Flüge diese zu untersagen. Die AustroControl stellt sich also auf den Standpunkt, dass die parallele Nutzung europäisch schlicht noch nicht geregelt ist, und hat daher angemessene nationale Regelungen getroffen. Andere Luftfahrtbehörden machen das mit anderen Begründungen ähnlich. Gemeinsam ist den anderen CAAs, dass sie einen Weg gefunden haben, die Unpässlichkeit der 965/2012 zu überbrücken, und ihren Flugbetrieben weiterhin erlauben, auf den Flugzeugen auszubilden, auf denen auch tatsächlich geflogen wird.
Entweder unsere TRIs müssen bei jedem zweiten Handgriff erklären: "Hier machst du das so, aber später im AOC-Flugzeug musst du anders vorgehen", oder man reißt das Training mehr oder weniger sinnfrei ab und hofft darauf, dass der neue F/O später von einem erfahrenen Kapitän schon irgendwie mitbekommt, wie FMS, Autopilot und Navigationsanlage auf den Einsatzflugzeugen funktionieren. So sehr ich mich über verkaufte Flugzeit freue: Als TRI und TRE ist für mich nur zu offensichtlich, dass nichts das Training auf den eigentlichen Einsatz-Flugzeugen ersetzen kann! Wirklich erschreckend ist aber nicht die Tatsache, dass die EASA bei der Formulierung der 965/2012 irgendwo Mist gebaut hat. Wirklich erschreckend ist der Umstand, dass dieser offensichtliche Missstand in unserer EU-Behördenwelt nicht schneller als in 24 Monaten korrigiert werden kann. In jeder arbeitsfähigen Struktur würde z.B. der FAA-Administrator oder ein Staatssekretär im Ministerium einen Letter of Interpretation oder einen Erlass herausgeben, der das Problem behebt, bis der Gesetzgebungsprozess nachgebessert hat. |
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Dann darf die LH & company zum Beispiel keine Checkrides mehr auf Ihren eigenen Flugzeugen machen, es sei denn sie nehmen sie aus denm AOC raus. | ||||||
Proficiency Checks, Skill Tests, OPCs, Kompetenzbeurteilungen, Line Checks etc. sind keine Schulung und von dem Problem nicht betroffen solange das entsprechende OM das ausweist. Landetraining dürfte die LH aber nach der Auslegung des LBA wirklich nicht auf AOC-Flugzeugen machen. Die haben aber eine ganz pragmatische Lösung dafür: Das Eurowings AOC liegt schon seit geraumer Zeit in Österreich ;-) MfG | ||||||
Am eher unteren Ende des Ausbildungsmarktes gibt es ganz aehnlich Schoten. Nach Part-FCL muss jeder Pilot fuer jedes Muster in der "Multi-Engine Piston Land"-Klassenberechtigung eine Unterschiedsschulung haben. Das trifft dann auch auf den Pruefer zu, der waehrend des Pruefungsflugs ja verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer ist, auch bei der Pruefung zur Erlangung der Instrumentenflugberechtigung. Nun habe ich seinerzeit meine Instrumentenflugausbildung (Erweiterung von Einmot zur Mehrmot) in dem Muster gemacht, in dem ich schon nach Sicht flog und dann auch IFR fliegen wollte - eine klassich instrumentierte C303 Crusader. Es gab aber keine Pruefer, die eine Unterschiedsschulung auf dem Muster hatten, also hatte ich die Wahl, auf meine Kosten den Pruefer auszubilden (und wegen Terminproblemen Monate zu warten, da ich ein Gipfeltreffen zwischen Fluglehrer mit Unterschiedsschulung und Pruefer arrangieren musste), oder dann eben ein anderes Flugzeug zu fliegen. Also hab' ich dann die Mehrmot-erweiterung auf einer G1000 DA42 gemacht, die so gut wie nix mit der Crusader gemeinsam hat. Gottseidank hatte ich schon 100 std. G1000 IFR Erfahrung auf Einmots.... aber die Umschulung wahr, gelinde gesagt, fuer die Katz'. Danach habe ich mir den Fluglehrer geschnappt und dann noch mal ein paar Stunden einmotorige Anfluege und Motorausfaelle im Steigflug und beim Durchstarten gegoennt, also praktisch die Ausbildung zweimal gemacht. Und all das nur, weill die EASA Regeln komplett praxisfern sind. PS - das war in England, also nicht nur ein Deutsches phaenomen. | ||||||
Keine Kritik, aber: es gibt einerseits jede Menge Artikel von Euch, wo das LBA schlecht wegkommt, weil es EASA Regeln nicht oder unzureichend oder zu langsam umsetzt. Dann wiederum, wie hier, werden LBA-Mitarbeiter zitiert (früher alles besser), und die EASA kritisiert, weil deren Regeln umgesetzt werden. In diesem Fall natürlich mit hanebüchenem Ergebnis. Welche dieser Behörden ist denn schuld, daß es so knirscht, bzw. wo liegt der Hund begraben ? Was kann getan werden, diese Probleme in Zukunft zu verrringern, zu vermeiden ? | ||||||
Welche dieser Behörden ist denn schuld, daß es so knirscht[...] ? Asasel. Was kann getan werden, diese Probleme in Zukunft zu verrringern, zu vermeiden ? https://www.easa.europa.eu/document-librar | ||||||
Beitrag vom Autor gelöscht
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Wenn ich das richtig sehe, wird das in Opinion No 04/2017 neu geregelt. Dann (Q2/2018) ist Mischbetrieb und damit Flugtraining auf AOC-Flugzeugen möglich: ORO.GEN.310 Use of aircraft included in an AOC for other-than-CAT operations .... GM1 ORO.GEN.310 Use of aircraft included in an AOC for other-than-CAT operations (a) the same AOC holder providing the aircraft, using the aircraft either:
When the AOC holder conducts NCC or NCO operations with the aircraft included in its AOC, the provisions of ORO.AOC.125 apply; a declaration is not required. When the AOC holder conducts SPO activities with the aircraft included in its AOC, the provisions of Part-SPO apply. This implies that the operator should submit a declaration and apply for an authorisation if performing high-risk activities; .... | ||||||
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