|
| ||||||
|
3. März 2019 Jan Brill
Luftrecht: CPL mit Medical Klasse 2 Endlich in Kraft: CPL mit Klasse II Medical erhalten Europa lernt von den USA ein ganz klein bisschen. Am 30. Januar ist mit der EU-Verordnung 2019/27 endlich eine lang verzögerte Änderung des Teils-MED in Kraft getreten, die es Inhabern eines CPL oder ATPL erlaubt, auch nach einem Wechsel zum Klasse II oder LAPL-Medical die Berufspilotenlizenz zu behalten. Leider geht die Änderung aber nicht so weit wie erhofft und gilt nicht für Ersterwerbe einer solchen Lizenz.
Dabei hätte Europa nicht einmal selber darauf kommen müssen, dass vom bloßen Besitz einer Lizenz im Allgemeinen kein allzu großes Risiko ausgeht, sondern dass es die Ausübung der Rechte eines Berufspiloten sind, die höhere medizinische Anforderungen stellen als bei Privatpiloten. Man hätte nur über den Teich schauen müssen, die USA machen es schon immer so. CPL oder ATPL wird dort mit Klasse III Medical erworben und erst, wenn man die erweiterten Rechte der Lizenz wirklich nutzt, ist die Medical-Klasse einer höheren Stufe erforderlich. Wer nach den Gründen dafür sucht, dass immer mehr Menschen der EU und ihren Prozessen kritisch bis feindlich gegenüberstehen, der kann bei solchen Irrsinns-Vorgängen mit der Ursachenforschung beginnen. Denn in den – je nach Staat – sechs bis acht Jahren, die zwischen der Einführung der schädlichen Regel und deren Korrektur am 30. Januar 2019 vergingen, verloren jede Menge erfahrener und sicherer Piloten in Europa ihren CPL oder ATPL und damit die Möglichkeit, ohne Einschränkung als Type Rating Instructor oder Prüfer tätig zu sein. Aber was soll‘s – in Zeiten eines spürbaren Pilotenmangels können wir es uns ja locker leisten, jahrzehntelange Erfahrung in der beruflichen Fliegerei einfach zu grounden. Denn vor allem für Prüfer und Lehrer auf größerem Fluggerät ist der Besitz eines CPL oder ATPL de facto Voraussetzung für eine Tätigkeit in der Ausbildung. Das LBA, das soll hier nicht unerwähnt bleiben, hatte sich übrigens weitgehend zurückgehalten und in vielen (nicht in allen) Fällen den CPL oder ATPL belassen, wenn nur noch ein Klasse II Medical vorlag. Ganz anders die Landesluftfahrtbehörden, dort vor allem im Helikopterbereich. Allen voran der RP-Darmstadt unter der Leitung des Herrn Thomas Plich. Dieser stritt noch vor wenigen Monaten und bei absehbarer Gesetzesänderung sozusagen nur Meter vor der Ziellinie vor Gericht für den Entzug der TRI-Rechte eines Lizenzinhabers mit Klasse II Medical, der seit dem 30. Januar seinen CPL einfach hätte behalten können. Denn die EU VO 2019/27 ändert mit Wirkung vom 30. Januar 2019 den Abschnitt MED.A.030 dahingehend, dass unter (c) das Medical der Klasse I nun nur noch für die Ausübung der Rechte des CPLs gebraucht wird. Nicht für den Besitz! Ein Erfolg, aber nur ein Teilerfolg. Denn für den Ersterwerb des CPL braucht man nach Buchstabe b) des Abschnitts die höhere Klasse nach wie vor. So jedenfalls unser Verständnis des Absatzes. Bleibt die Frage, ob CPLer, die nach gesundheitlich oder biographisch bedingtem Wechsel auf das Klasse II Medical die Berufspilotenlizenz entzogen bekamen, nun den CPL wiederbekommen. Dazu sagt die Verordnung leider nichts. |
||||||
| ||||||
Ein Erfolg, aber nur ein Teilerfolg. Denn für den Ersterwerb des CPL braucht man nach Buchstabe b) des Abschnitts die höhere Klasse nach wie vor. So jedenfalls unser Verständnis des Absatzes. Nun, aus Sicht der Flugsicherheit ist ein Klasse I Medical für CPL-Flugschüler sicherlich nicht erforderlich. Als Flugschüler würde ich aber trotzdem vor der nicht ganz preisgünstigen CPL-Ausbildung immer zuerst das Medical erlangen, da es schon unpraktisch wäre, nach der Ausbildung möglicherweise aus bisher nicht bekannten medizinischen Gründen keines zu bekommen und somit eine nicht nutzbare CPL zu besitzen. Dass man im Anschluss sein Medical nicht permanent aufrecht erhalten muss, während man nicht kommerziell fliegt, ist aber eine erfreuliche Änderung. | ||||||
Ist damit die Rechtsunsicherheit denn beseitigt? Reicht in Zukunft z.B. um als TRI tätig zu sein ein CPL dessen Rechte man nicht ausüben darf (also mit Medical Klasse 2) oder muss man um als TRI tätig sein zu dürfen auch als CPL tätig sein dürfen (braucht also ein Meidcal Klasse 1)? | ||||||
... die Rechte des CPL sind in FCL.305 beschrieben. FCL.305 hat mit der Tätigkeit z.B. als TRI nichts zu tun. Die einschlägigen Vorschriften beim TRI (eigentlich braucht man den CPL auch da nur zum Erwerb des TRI, nicht für dessen Aufrechterhaltung), sehen vor: "Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss: a) Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;". Das Ausüben der Rechte ist eine andere Kategorie als das innehaben einer Lizenz. MfG | ||||||
Nun, aus Sicht der Flugsicherheit ist ein Klasse I Medical für CPL-Flugschüler sicherlich nicht erforderlich. Als Flugschüler würde ich aber trotzdem vor der nicht ganz preisgünstigen CPL-Ausbildung immer zuerst das Medical erlangen, da es schon unpraktisch wäre, nach der Ausbildung möglicherweise aus bisher nicht bekannten medizinischen Gründen keines zu bekommen und somit eine nicht nutzbare CPL zu besitzen. ... klar, in den meinsten Fällen sollte man das einem Kandidaten auch so raten. Aber dass etwas in vielen Fällen ratsam ist bedeutet halt noch nicht, dass man es für alle Fälle vorschreiben sollte. Vielleicht will ich den CPL um
Warum soll ich das nicht mit Kasse II tun dürfen?
| ||||||
Danke Jan, aber dann verstehe ich den Satz im Ursprungspost nicht: "... Entzug der TRI-Rechte eines Lizenzinhabers mit Klasse II Medical" Wenn man den CPL nur braucht, um den TRI zu erwerben und nicht, um ihn aufrecht zu erhalten, dann war es ja schon vorher so, dass man bei einem "Downgrade" von CPL auf PPL wegen Medical weiter TRI sein konnte - oder nicht? Wenn isch einzelne Behörden da schon quer gestellt haben, dann können sie es jetzt mit nur leicht angepasster Begründung weiterhin. Die Argumentation, dass die Rechte des CPL die am Medical hängen abschliessend in FCL.305 beschrieben sind, kann ich zwar nachvollziehen - man kann das aber durchaus auch anders sehen: Versteh mich bitte nichtz falsch: Ich würde mir auch wünschen, dass die Sache nun so läuft, wie Du schreibst. Ich befürchte aber, dass die EASA hier mal wieder Mist gebaut hat, weil sie zwar MED.A.030 angepasst hat, aber gleichzeitig nicht in den entsprechenden Stellen der FCL auch gleich sicher stellt, dass klar ist, ob ein CPL dessen Rechte man nicht ausüben darf reicht oder ob man einen CPL braucht, dessen Rechte man auch ausüben darf - diese Unterscheidung gab es ja bisher nicht. | ||||||
"
| ||||||
Wer zur CPL praktisch unterrichtet oder prüft übt definitiv die Rechte einer CPL aus, und muss deshalb ein Class 1 Medical haben. Flugunterricht per se ist allerdings kein gewerblicher Transport. Was mich an den vorherigen Beiträgen etwas verwundet, ist die Tatsache dass eine Landesbehörde mit TRI-Berechtigungen zu tun hat. Eine CPL, MPL oder ATPL liegt beim LBA ebenso wie alle eingetragenen Berechtigungen. Was hat eine Landesbehörde hier zu melden??? | ||||||
Was mich an den vorherigen Beiträgen etwas verwundet, ist die Tatsache dass eine Landesbehörde mit TRI-Berechtigungen zu tun hat. Eine CPL, MPL oder ATPL liegt beim LBA ebenso wie alle eingetragenen Berechtigungen. Was hat eine Landesbehörde hier zu melden??? Nach dem Klasse II Medical lag der resultierende Heli-PPL ohne IR bei der Landesbehörde.
Wer zur CPL praktisch unterrichtet oder prüft übt definitiv die Rechte einer CPL aus, und muss deshalb ein Class 1 Medical haben. Flugunterricht per se ist allerdings kein gewerblicher Transport. Wo steht das? Im FCL.305 jedenfalls nicht. VO 1178 unterscheidet an vielen Stellen zwischen dem Innehaben einer Lizenz und dem Ausüben der Rechte. Wer etwas tut das in FCL.305 beschrieben ist übt die Rechte des CPL aus. Einen CPL zu haben (und damit Voraussetzungen z.B. nach FCL.915 TRI oder FI zu erfüllen) ist aber keine Ausübung der Rechte im Sinne des MED.A.030. Sonst hätte man sich die ganze Aktion ja auch sparen können, da die gleiche Situation wie vorher entstehen würde, nur ohne Ausstellung eines PPL. MfG | ||||||
Hallo Jan,
wie sieht es eigentlich aus mit dem PPL-A und LAPL Tauglichkeitszeugnis.
Dass sollte doch eigentlich auch geregelt werden. Hier steht nichts dazu im Beitrag.
Kann ich also mit LAPL Medical zukünftig meinen PPL-A behalten oder muss ich auf LAPL absteigen.
Viele Grüße
R. Roll | ||||||
Auch hier ein klares „vielleicht“, weil auch hier die EASA aus meiner Sicht Mist gebaut hat: Der geänderte Part Med.030 sagt zwar auch für PPL und LAPL, dass das Medical nicht für die Lizenz sondern nur für die Ausübung der jeweiligen Rechte notwendig ist. Deswegen kann man auch ohne Klasse 2 Medical seine PPL Lizenz behalten und darf sie nur nicht ausüben. Das sagt aber leider noch nicht, dass man mit PPL-Lizenz und LAPL-Medical die Rechte des LAPL ausüben darf: Beim CPL sind in FCL.305 die Rechte des LAPL und PPL explizit eingeschlossen. Man darf also mit dem entsprechenden LAPL-Medical oder Klasse 2 Medical die jeweiligen Rechte ausüben. War wahrscheinlich nicht so gemeint von der EASA, aber gut gemeint ist halt das Gegenteil von gut gemacht... | ||||||
Ein PPL-A mit LAPL Medical ist wertlos und fliegen damit ist nicht legal. Eine PPL-A braucht immer ein Klasse 1 oder 2 Medical. | ||||||
auf meinem Medical steht "Klasse 2 / LAPL" | ||||||
Weil ein Klasse 2 Medical automatisch ein LAPL-Medical enthält. Ein PPL enthält aber nicht automatisch ein LAPL. | ||||||
Enthaelt eine PPL denn ueberhaupt noch eine LAPL ? Ich habe mit LAPL begonnen, musste die aber zuruecksenden und erhielt die PPL. Wird die PPL zur LAPL nach Ablauf des Medicals oder muesste man bewusst und in Abstimmung mit der Behoerde zurueckstufen ? Keine Absicht, nur Neugierde.... | ||||||
Das ist halt genau die Frage: Daher könnte man mutmassen, dass die EASA wollte, dass ein Pilot mit PPL der aber kein Klasse 2 Medical sondern "nur noch" ein LAPL-Medical bekommt dann mit seinem PPL die Rechte des LAPL ausüben darf. Genau so ist es ja bei den Inhabern eines CPL, die nur noch ein Klasse 2 Medical haben. Allerdings passt dazu der Part FCL eben nicht. Das führt nun zu der schon etwas absurden Situation, dass ein CPL-Inhaber der nur noch ein LAPL-Medical hat die Rechte eines LAPL ausüben darf. Ich vermute, das war so nicht beabsichtigt, sondern einfach Mist gebaut von der EASA. | ||||||
und wie kommt man dann lizenztechnisch vom PPL zum LAPL (falls dies aus medical-Gründen notwendig wird)? | ||||||
Lizenzführende Stelle anschreiben, um Downgrade bitten. Wenns nicht sowieso von Amts wegen gemacht wird. | ||||||
"bitten"? So mit "Ihre Durchlaucht" und "Euer unwürdiger Wurm"? | ||||||
Ich glaube ein ganz einfaches, höfliches „Bitte“ genügt. Sagst Du beim Bäcker „3 Semmeln!“? Eben. | ||||||
Also ich finde, "request Startup" hat mehr Erfolgsaussichten als "her mit der Freigabe". Obwohl, in SKG hab ich eine USAF Hercules gehört: "hey man, I asked you twice for startup"! | ||||||
Im Beamtendeutsch gibt es den "Antrag" und das "Ersuchen". Jemand hat mir mal gesagt, ersteres ist dafuer da, wenn man einen Rechtsanspruch hat, zweiteres fuer die Ermessensfragen an die Staatsdiener. So habe ich bspw um das Vorziehen (!) des Regeltermins beim IR-Ueberpruefungsflug ersucht, es gibt keinen Rechtanspruch darauf. In USA macht man den IPC wann-auch-immer. Eintrag ins Logbuch, fertig. Danach ist man fuer 6 Monate garantiert IFR current. Nuja. Dass ein "Bitte" auch einfach eine Floskel sein kann, ist klar. Ich hoere das naechste Mal genau hin, wenn das Finanzamt oder die Polizei mit mir spricht... | ||||||
(EDIT): Korrektur - siehe weiter hinten | ||||||
Gilt der Rechtsanspruch beim Heiratsantrag dann auch? Oder muss man das "Heiratsersuchen" nennen? | ||||||
" | ||||||
| ||||||
|
Home Impressum |
© 2004-2026 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH.
Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier).
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.30.02
Zur normalen Ansicht wechseln |
Seitenanfang |