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Wenn es auch mal etwas weiter weg sein darf - meine Tipps (alle schon hier aus der Schweiz für eine Golfrunde mit DA42 mit Z-Flugplan angeflogen): St. Peter-Ording EDXO, Texel EHTX, Zell am See LOWZ - und alle genannten Golfplätze sind super-entspannt ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Bresso ist super - die haben einen mega-Internet-Auftritt ... Da wird Dir alles erklärt ... Funktioniert super - und ist für italienische Verhältnisse günstig .... https://www.aeroclubmilano.it/come-arrivare-in-volo/ ein wenig Italienisch wirkt übrigens in Italien regelmässig wahre Wunder ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Wir fliegen mit der "Old Lady" HB-CRD ex LSZF .... Sie ist Baujahr 1957 und war die erste C172 in der Schweiz ... Wenn Du mehr wissen möchtest, bitte PN ... Sonnige Grüsse aus Manila ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Ich habe mir mal in Tivat ein Auto bei Sixt am Flughafen gemietet. Das war zum fairen Preis (AOPA Germany-Rate) und hat prima geklappt. Kann man einfach online über die Sixt-Homepage reservieren ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Kann dazu aus eigener Erfahrung berichten - gern per PN ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Da waren meiner Meinung nach alle Schutzengel der Schweiz und aus dem angrenzenden Ausland im Einsatz .... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hier sind die Detailinformationen des Schweizer Zolls im Hinblick auf aus dem Ausland anfliegbare Flugplätze. Viele Grüsse [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Aus meiner Sicht unbedingt empfehlenswert:
Strasbourg-Entzheim LFST - hat bis 2200 UTC geöffnet ... Haben wir schon des öfteren für NVFR-Training benutzt ...
auch empfehlenswert:
Karlsruhe-Baden EDSB - hat bis 2200 LT geöffnet
Mengen-Hohentengen EDTM - die machen gelegentlich Nachtflug ... es gibt ein kleines Hotel direkt am Flugplatz
Freiburg EDTF - hier geht Nachtflug mit PPR - kostet zusätzlich ...
Lahr EDTL - auch hier geht Nachtflug mit PPR ...
In der Schweiz: Grenchen LSZG - während der Winterzeit ist der Airport Grenchen jeden Mittwoch bis 2000 LT für Nachtflüge offen. Es gibt ein Hotel mit Restaurant direkt am Flugplatz ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Vorschläge von mir aus der Schweiz:
LSZC - Buochs am Vierwaldstättersee
LSGK - Saanen bei Gstaad
LSPU - Münster im Oberwallis
LSZE - Bad Ragaz
LSZS - Samedan bei St. Moritz im Engadin
LSGC - Les Éplatures bei La-Chaux-de-Fonds im Jura
[Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Ey, sorry ... ich weiss ja nicht, wie Du so drauf bist - aber ich bin Pilot und habe mit ein paar anderen Jungs ein eigenes Flugzeug. Das ist so ein Gerät, mit dem man zügig von einem Flugplatz zu einem anderen Flugplatz fliegen kann ... Und genau das will ich machen ... Ich habe meinen Pilotenschein gemacht, damit ich nicht mehr mit der Chaos-DB oder anderen Verkehrsmitteln unterwegs sein muss .... In EDNY gibt es einen wunderbaren Flughafen mit ILS und allerbester Infrastruktur - nur die Schnachnasen von der Flugplatz-Administration verhindern offensichtlich die sinnvolle Nutzung ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Sehr gut sind auch die Grasbahnen auf Texel (EHTX) - da gehen sogar kleine Jets drauf ... Herten-Rheinfelden (EDTR) mit der Mooney bitte meiden ... Das ist ein ziemlicher Sturzacker .... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Guten Tag liebe Kolleginnen und Kollegen
ich bin gerade als HoT mit folgendem Fall konfrontiert: ein Pilot mit UK CAA PPL und FAA Validation möchte gern im EASA-Land fliegen. Das CR SEP der UK CAA-Lizenz ist - corona- und berufsbedingt - verfallen (2018) ... Gibt es einen Weg, die UK-Lizenz (die ja mal eine EASA-Lizenz war) in ein anderes EASA-Land (z.B. Deutschland) zu überführen und die Erneuerung des CR SEP anzugehen? Sachdienliche Hinweise sind ausdrücklich erbeten ...
Viele Grüsse aus Rheinfelden ... Matthias [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hier der Text für Bella Italia an "dogane.helpdesk@agenziadogane.it"
Gentili signore e signori
Come membro del consiglio dell'Aero Club Aargau, ho una domanda per Voi oggi che Vi chiedo gentilmente di chiarire.
Per quanto ne so, c'è stato un emendamento al codice doganale dell'Unione (UCC) nel 2020 a seguito del regolamento 2020/877. Secondo questo l'esenzione dall'obbligo dell'aeroporto doganale non è più necessaria per le entrate e le uscite dai paesi terzi territorio extracomunitario, a condizione che non vengano trasportate merci. In altre parole: voli in entrata e in uscita, per esempio dalla Svizzera, possono essere fatti in qualsiasi aeroporto o aviosuperficie della Repubblica Italiana, a condizione che non si trasportino merci.
A questo proposito, la notifica preventiva non è più necessaria per gli arrivi e le partenze da paesi terzi. Per quanto ne so, questa nuova procedura è basata sulle norme giuridiche dell'articolo 141 l d) ii) e iii) insieme con art. 140
l, art. 137 e seguenti. UCC, art. 218 UCC-IA. Gli articoli del 149 UCC, art. 158 (1) e (6) in collaborazione con. L'art. 160, l'art. 219 UCC e l'art. 41 del regolamento di esenzione doganale sono probabilmente ancora applicabili.
Potete confermare la correttezza della mia opinione legale?
Non vedo l'ora di sentirVi di nuovo.
Grazie e cordiali Saluti
Matthias Klein
Aero Club Aargau
Regionalflugplatz Birrfeld
5242 Lupfig [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Versuche es mal mit EDLD ... 1.300 m Piste, Riesenplatzrunde, mehrere Verkehrsflughäfen in der Nähe (EDDL, EDLW, EDLP, EDLN, EDLV, EDDG ...) Viel Spass ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Philipp, meine Empfehlung lautet: immer die Bestätigungen mitführen ... Ihr könnt gern meine Bestätigungen kopieren. Was Frankreich und Italien angeht, habe ich vor ein paar Tagen verbindliche Anfragen an Douanes Francaises und Dogana gestellt. Da warte ich noch auf Rückmeldungen. Nach meinem Rechtsverständnis gilt die zugrunde liegende Verordnung in allen EU-Ländern. Ich habe sie mal beigefügt. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo, für Österreich benötigst Du grundsätzlich weder Zoll noch Grenzkontrolle, da es sich um ein EU-Land im Schengenraum handelt. Für grenzüberschreitende VFR-Flüge aus Deutschland ist grundsätzlich auch kein Flugplan erforderlich. Nur bei Flügen von und nach kontrollierten Plätzen (z. B. Innsbruck, Salzburg, Graz, Linz, Klagenfurt, Wien) ist ein Flugplan (auch bei innerösterreichischen Flügen erforderlich. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Das sehe ich anders - ich habe mit den Frequenzen dieser Karte gute Erfahrungen gemacht - und wer der Controller Dich auf einer anderen Frequenz haben will, wird er Dir das sicher sagen ... Hauptsache, erstmal bei RADAR angekommen ... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Die richtige Frequenz für den Initial Call bei RADAR findest Du hier in der Karte der MIL AIP unter ENR 6 (Seite 14) auf https://www.milais.org/publications.php [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Was erwartest Du denn, wenn Regelungen von Behörden erlassen werden, deren Mitarbeiter eben nur einen Schreibtisch fliegen können ... Ich meine, dass jeder Mitarbeiter einer Luftaufsichtsbehörde selbst über die Fluglizenzen verfügen müsste, die er meint, kontrollieren zu müssen ... Dann würde sich zügig die Spreu vom Weizen trennen .... [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Meine Lizenz wurde nach der Landung von der Luftaufsicht gecheckt und für OK befunden. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Ich bin vor einiger Zeit als FI IR in Mannheim gewesen. Mit Lehrberechtigung braucht es keine gesonderte Einweisung für den IR-Anflug. Beste Grüsse [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Und hier noch eine weitere Bestätigung vom Hauptzollamt Lörrach ...
An
Luftsportgruppe Süd-West e. V.
z.Hd. Herrn Klein
Bezug: Ihre Anfrage vom 11.10.2021
Anlage: --
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Klein,
mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (nachfolgend: UZK-DA) hinsichtlich deren Artikel 141 geändert bzw. ergänzt. Die damit zusammenhängende nationale Bestimmung des § 5 Zollverordnung ist hingegen noch geändert, wenngleich der Unionsgesetzgeber den EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Artikel 141 UZK-DA keine Ermächtigung zu einzelstaatlichen Regelungen übertragen hat. Insofern sind einzelne Regelungen des § 5 Zollverordnung nunmehr unmittelbar durch Unionsrecht überlagert; dies betrifft u.a. auch den Zollflugplatzzwang. Die künftige nationale Ausgestaltung ist vom Bundesministerium der Finanzen noch nicht endgültig bekannt gegeben. Deshalb wurde das unter www.zoll.de veröffentlichte Merkblatt noch nicht auf die neue Rechtssituation abgestimmt. Ich bitte hierfür um Verständnis.
Die Rechtssituation sieht vereinfacht dargestellt nunmehr wie folgt aus:
Beförderungsmittel (u.a. Luftfahrzeuge) können durch einfaches Passieren (hier: Überfliegen) der Grenze des Zollgebiets der Union - je nach zollrechtlichem Status als Unionsware oder Nicht-Unionsware - entweder als abgabenfreie Rückware in den zoll- und steuerrechtliche freien Verkehr überführt oder zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben befördert, gestellt sowie zum jeweiligen Verfahren angemeldet und überlassen werden. Gleiches gilt sinngemäß für Beförderungsmittel zur ("vorübergehenden") Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr und Beendigung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben.
In der Folge ist eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang für diese Luftfahrzeuge nicht mehr erforderlich. Sie können auf allen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen landen.
Die zollrechtlichen Voraussetzungen, dass mit diesen Luftfahrzeugen aber keine Waren mitbefördert werden dürfen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, oder die abgabenpflichtig sind, bleiben weiterhin bestehen. Auch gilt weiterhin die Anmeldepflicht für mitbeförderte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr.
Sollen Luftfahrzeuge aus Nicht-Unionsländern (z.B. der Schweiz) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, um sie hier wertsteigernd auszubessern (Zollverfahren der aktiven Veredelung) oder um sie hier dauerhaft oder länger als 6 Monate zu stationieren, so können diese Luftfahrzeuge nicht durch einfaches Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Union angemeldet werden. Rechtzeitig vor dem Einflug ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang im Einzelfall und Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung mittels Vordruck 0006 beim Hauptzollamt zu stellen. Gleiches gilt sinngemäß für Luftfahrzeuge, die zur Beendigung der aktiven Veredelung und Wiederausfuhr angemeldet werden sollen.
Gemäß § 14 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete sind alle Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der Grenzaufsicht unterworfen. Dies gilt bis auf weiteres unbeschadet des o.a. Wegfalls des Zollflugplatzzwangs unter den genannten zollrechtlichen Voraussetzungen.
Das bedeutet, dass Zollbedienstete unter anderem weiterhin Grundstücke (hier: Ihren Flugplatz) betreten und befahren (§ 14 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz) sowie dort Personen und Beförderungsmittel anhalten (§ 10 Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz) dürfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage hiermit beantworten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Heiko Kern
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Heiko Kern
Arbeitsgebietsleiter Allgemeines Zollrecht
Hauptzollamt Lörrach
Sachgebiet Abgabenerhebung
Postanschrift: Dienstsitz Freiburg, Postfach, 79095 Freiburg
Liegenschaft: Tennenbacher Str. 23, 79106 Freiburg
Tel.: +49 (0)761/1371-2110
Fax: +49 (0)761/1371-2050
E-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.bund.de
DE-Mail: poststelle.hza-loerrach@zoll.de-mail.de
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Hallo Zusammen, ich habe in dieser Sache eine Anfrage bei der zentralen Auskunft des Zolls bei der Generalzolldirektion Dresden gestellt und die beigefügt - erfreuliche - Bestätigung erhalten. Der Zollflugplatzzwang ist tatsächlich Geschichte ... Wir werden ihn nicht vermissen ...
Re: [Ticket#2021101133531128] [EXTERN] Anfrage zum Zollflugplatzzwang
Sehr geehrter Herr Klein, bereits im Juli 2020 wurde Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA um die Anstriche iv) und v) erweitert und damit die Möglichkeit geschaffen, Beförderungsmittel die - als Rückwaren abgabenfrei sind - zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden sollen unter Befreiung von der Beförderungspflicht konkludent durch einfaches Überschreiten der Grenze anzumelden. Mit dieser Ergänzung von Artikel 141 UZK-DA ergeben sich insbesondere im Flug- und Seeverkehr Änderungen. Flugzeuge und Boote, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, müssen keinen Zollflugplatz oder zugelassenen Landeplatz anfliegen bzw. Boote keine Zollstelle passieren. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren konkludent zur Überlassung in den freien Verkehr / die vorübergehende Verwendung angemeldet werden können. Mit Überfliegen/Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Beförderungsmittels als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA. Hinweis Ist das Beförderungsmittel keine Rückware oder für ein anderes Zollverfahren bestimmt, gilt weiterhin die Beförderungspflicht zur Zollstelle! Sie haben recht, die Informationen auf www.zoll.de sowie das Merkblatt "Befreiung vom Zollflugplatzzwang" sind derzeit nicht auf Stand. Weitere Erläuterung Schon immer konnten Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind, d. h. innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden, mit konkludenter Zollanmeldung zum freien Verkehr angemeldet werden; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA. Gleiches gilt für die auf dem Beförderungsmittel mitgeführten Waren im Rahmen des Artikels 138 Buchstabe a) UZK-DA. Artikel 141 UZK-DA enthält die als konkludente Zollanmeldung geltenden Handlungen. Ohne die am 16.07.2020 aufgenommene Neuregelung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA war in der Vergangenheit für Beförderungsmittel eine konkludente Zollanmeldung nur dann möglich, wenn auch auf die Beförderungspflicht zum zugelassenen Ort (der Zollstelle) verzichtet wurde; Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) i) UZK-DA i. v. m. Artikel 135 UZK. Von der Beförderungspflicht befreit waren bislang u.a. Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ZollV. Mit Aufnahme von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA ist für die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung für Beförderungsmittel die Befreiung von der Beförderungspflicht keine Voraussetzung mehr. Mit Überfliegen / Überfahren der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Flugzeuges als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr / der vorübergehenden Verwendung überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ferdinand Noack
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet: www.zoll.de
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