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Guten Abend Herr Fuhrmeister, ja, TCAS ist eine schöne Erfindung, aber bei vfr-Teilnehmern die Ausnahme und auf Transponder beim Anderen angewiesen. Das gleich zwei mit eingeschaltetem Transponder und TCAS an einem Ort außerhalb größerer Flugplätze zusammen treffen, halte ich für unwahrscheinlich. P.S.: Der erneute Einflug einer Ein-Mot in ein Gebäude in den USA wird wohl kaum die Flugbeschränkungen um gefährdete Objekte/Plätze verringern. MfG W. Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Pohl, so was gibt's wohl immer 'mal: Ich habe aus den Medien mehrere Unfallberichte von privaten Fliegern und Medien-Hubschraubern, die unkoordiniert zu Großveranstaltungen oder "Polizei-Events" losgeflogen sind und im Anflug oder am "Einsatzort" kollidiert sind. Es muss wohl nicht immer nur der Terroraspekt gesehen werden, insbesondere bei kleinen Beschränkungszonen. MfG W. Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Fenner, für die bisherigen Fälle in NRW kann ich aushelfen: Die BezReg Düsseldorf und Münster als Landesluftfahrtbehörden haben Vereine und Platzbetreiber direkt informiert und in einigen mir bekannten Fällen für geplante Veranstaltungen Absprachen über Ausnahmen in definierten Zeitfenstern, räumlichen Bereichen und/oder Flughöhen abgestimmt. Dadurch sollten die die Modellflieger entlastet und die Flugwege für Polizeihubschrauber freigehalten werden. Die Beschränkungen waren ja in den Fällen, die ich kenne, auch der Verhinderung von Kollisionen zwischen Neugierigen und Presse-/Fernsehfliegern über Veranstaltungsorten gewidmet. MfG W. Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Scheuerlein, was ist aus Ihrem Antrag auf Sonder VFR geworden? Haben Sie Ihre Flüge durchführen können? Wissen Sie, was aus dem Old-Timer-Treff im ED-R geworden ist? [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Scheuerlein, ich gebe Ihnen recht: Die Gefährdung muss durch Fakten belegt sein. Daher setzt das Recht ja auch bestimmte Erkenntnisse voraus, nicht nur den Verstoß gegen irgendeine Vorschrift. Nach den Veröffentlichungen in den Medien zur WM 2006 wurden serienweise Verstöße gegen die ED-R festgestellt und niemand er- oder abgeschossen. Also werden wohl Erkenntnisse vorgelegen haben, dass die Piloten zwar der Verkehrsstraftat, jedoch nicht eines Angriffs verdächtig waren. Und wenn sie nicht gestorben sind... Grüße, WE [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Scheuerlein, zu 2.: Niemand wurde wegen des Verstoßes bei "ELITE" abgeschossen, sondern "schlimmstenfalls" rechtmäßig nach dem LuftVG und der StPO eines Verstoßes beschuldigt, dessen Strafrahmen unabhängig vom LuftSiG festgelegt worden ist, d. h.: Grundsätzlich drohen bei Vorliegen der Voraussetzungen seit jeher Geldstrafen oder ganz ausnahmsweise bei Absicht und erschwerenden Umständen Freiheitsstrafen (auf Bewährung) und Lizenzentzug. Also nix mit "jetzt" gleich "neuerdings" und "abgeschossen" gleich "Töten" Das ist nur Stimmungsmache! Grüße WE [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Jaudas, ich habe mich auf die Überschrift dieser Diskussion: "Wir dürfen jetzt abgeschossen werden" bezogen: "Wir" heißt hier: Piloten, insbesondere E-Flieger. Das hat nichts mit dem auf Verkehrsmaschinen bezogenen Aspekt der Menschenwürde im BVerfG-Entscheid zu tun. Meine Äußerungen beziehen sich ausschließlich auf Einzelpersonen als konkrete Gefährder. Sie beziehen sich auch nicht auf Amateure, die keine oder unzureichende Flugvorbereitungen getroffen haben oder durch Nav-Fehler in ein ED-R geraten sind, sondern deren aggressive Absichten hinreichend belegt worden sind. Sozusagen: "Finger am Abzug!" Grüße, WE [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Scheuerlein, danke für die Klarstellung! MfG WE [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Scheuerlein, ich bitte um Verständnis, das ich so spät reagiere! Sie haben recht: Das Wesen von Notwehr (-hilfe-)oder Notstandsregelungen ist, dass sie nicht Befugnisse an staatliche Organe verleihen, sondern "nur" Verbotenes straflos stellen, wenn das Verbotene ohne Schuld oder mit Rechtfertigung getan wird. Klassische Beispiele sind der tatbestandliche Totschlag des angreifenden Raubmörders zum Schutz des Lebens des Kassierers in der Sparkasse durch den Kunden. Oder: Das Abschneiden des mit der Klettergruppe verbindenden Seils des handlungsunfähig verletzten Bergsteigerkollegens durch die übrigen Bergsteiger zur Rettung des eigenen Lebens oder das der Kameraden in der Felswand, um den Abstieg der Übrigen zu ermöglichen, obwohl dadurch der sichere Tod des Verletzten verursacht wird, tatbestandlich: Ebenfalls Totschlag! D. h.: Es ist nicht erlaubt, zu töten, sondern nur straflos, weil gerechtfertigt. Aber das bereits seit dem 19. Jahrhundert, nicht erst durch neuere Gesetze. Da Sie die Paragraphen des StGB kennen, verzichte ich auf die Zitate. Die angesprochene Vereinbarung, dass zivile Flugzeuge nicht abgeschossen werden dürfen, ändert daran nichts -weder hier noch anderswo-, da sie kriegerische Reaktionen auf einfache Luftraumverletzungen, nicht jedoch den Missbrauch eines zivil registrierten Flugzeugs als Waffe betreffen, und strafrechtlich belanglos sind. Grüße, WE [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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...wie vor: Geiselnahme in Aachen als Fall, Polizeigesetz NRW als Rechtsgrundlage. Ich bin übrigens glühender Verfechter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht Anhänger rechter oder linker Parteien ehemaliger Zwanssysteme. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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...hmm, ich bin Mensch, also: (Zitat) "vernunftbegabtes Wesen". Daher beanspruche ich grundsätzlich Vernünftiges zu produzieren. Wertende Aussagen dienen der Meinungsbildung nur, wenn sie an Inhalten oder / und Sachverhalten ausgerichtet sind. Sind sie an Personen -in diesem Fall mir- ausgerichtet, sind sie polemisch. Ich habe auch das Posting und insbesondere die Überschrift gelesen. Demnach ist es angeblich neu, zur Gefahrenabwehr ab- (oder er-)schossen werden zu dürfen. Ich bleibe dabei: Ein Angreifer darf mit dem wiederholten Segen des BVerfG als ultima ratio nach den Bedingungen des Polizeirechts in Deutschland er- und damit abgeschossen werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren. Daneben stehen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe bis hin zur Notwehr oder -hilfe nach dem Strafgesetzbuch, das sogar Privaten die Tötung eines Angreifers straffrei zugesteht. Daher noch mal: Wir dürfen schon immer abgeschossen werden (wenn wir ein solcher Angreifer sind und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen). Der letzte mir bekannte Fall in NRW war die Erschießung des Geiselnehmers in Aachen (2005?) bei der Erpressung der Filiale der Landesbank. Das BverfG hat nur zwei Einschränkungen beim Urteil zum LuftSiG gemacht: Die Inkaufnahme der Tötung Dritter (neben dem oder den Angreifern) zur Rettung der Angegriffenen verstößt gegen die (unveränderbare) Menschenwürde dieser Dritten, weil sie zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würden. Die Amtshilfe der Bundeswehr ist nach den (änderbaren) Vorschriften zur Amtshilfe nur zulässig, wenn keine militärspezifischen Waffen zum Einsatz kommen. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo rotorhead, Ihre Hinweise auf die Abkommenslage sind richtig für den unerlaubten Einflug von zivilen Flugzeugen in fremde oder gesperrte Lufträume zur Abwehr des Einfluges. Damit sollen kriegerische Handlungen gegen (unschuldige) Zivilisten ausgeschlossen werden. Das gilt nicht für konkrete Angreifer.
Der finale Rettungsschuss ist auch nicht gegen solche Flieger zulässig sondern nur als letztes Mittel zur Abwehr einer "gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben" einer (oder mehrerer) Person(en) und ebenfalls ausschließlich gegen den Angreifer selbst. D. h.: Nicht gegen ein Luftfahrzeug mit Personen, für die die Unschuldsvermutung gilt oder gegen den Piloten einer entführten Maschine.
Wenn dagegen der Pilot Angreifer ist, ist er grundsätzlich Adressat angemessener polizeirechtlicher Maßnahmen bis hin zum finalen Rettungsschuss, es sei denn, dieser Schuss reißt Unschuldige unmittelbar mit in's Verderben. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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...ergänzend: Wir durften schon immer unter den entsprechenden Bedingungen abgeschossen werden. Neu ist nur, womit (9 mm, 22mm oder Platzpatronen) und von wem (Landes- oder Bundespolizei bzw. -wehr). [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo, morituri! Der finale Rettungsschuss gegen eine Person, von der höchste Gefahr gegen Leib und Leben eines Menschen ausgeht, ist kein speziell gegen Piloten und erst recht nicht gegen Privatpiloten gerichtetes äüßerstes Mittel der Gefahrenabwehr. Sie müssen schon neben der Piloten-Lizenz über lebensgefährliche Angriffswaffen verfügen und Ihre Angriffsentschlossenheit zeigen, um in das Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten. Das einzige "Privileg" von Piloten gegenüber Rad- oder Autofahrern und Fußgängern besteht in der Art der Verkehrsteilnahme: Polizeiliche Waffen entfalten ihre Mannstopwirkung nur in Abhängigkeit zur (Luft-)Fahrzeugkategorie, und wenn sie wirken, dann mit hoher Wahrscheinlichkeit final. D. h.: Es gibt kein spezifisches juristisches oder tatsächliches Problem der E-Flieger im Vergleich zu Auto-, Bus- und LKW-Fahrern. Der Unterschied ist lediglich staatsorganisatorisch begründet: Der Polizist kann in äußerster Not mit seiner Maschinenpistole zwar den Terrosisten mit dem Para-Glider abschießen, aber nicht mit der Skylane! Die Rechtsdiskussion bezieht sich also nicht auf Privat- oder andere Piloten, sondern auf die technische (Luft-)Fahrzeugkategorie und die Zuständigkeit oder Waffenkategorie (Polizei mit 9 mm- oder Bundeswehr mit 22 mm-Waffen). Man kann rechtlich die Bundeswehr befähigen (billig) oder waffentechnisch die Polizei (teuer). Das macht Piloten aber weder mehr noch minder gefährlich oder gefährdet. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Häupler, ich hoffe -siehe vorherige Antwort an Herrn Hoffmann!-, dass Ihre Erfahrung keine Schule macht. Schließlich muss ich auch Anträge an Behörden stellen und Verwaltungsbescheide entgegennehmen: Steuern, Abgaben, Gebühren, Knöllchen ...! Grüße, Willi Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Hoffmann, die Hoffnung habe ich immer, den Glauben habe ich meistens, reale Ausnahmen erschüttern auch bei mir manchmal Beides. Daher habe ich auch die eine Ausnahme nicht verschwiegen. Die habe ich auch nach so langer Zeit nicht "verknausert", weil ich von der Richtigkeit meiner Meldung überzeugt war und bin, aber (damals noch) nicht die persönliche Souveränität hatte, meine(n) -zwischenzeitlich verstorbenen- damaligen Vorgesetzten zu stellen, beamtenrechtlich: zu remonstrieren. Aus der Nummer wäre er nicht 'rausgekommen, weil er dann entweder hätte nachgeben müssen oder den Gesamtvorgang mit meiner Remonstration der Aufsichtsbehörde hätte vorlegen müssen. So nu' is' genug(Schröder: Basta!, Trapp: Ich habe fertig! Hoffen wir zusammen, Willi Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Häupler, danke für Ihre Erfahrung! Teilen Sie mir den konkreten Sachverhalt mit! Ich kläre das gerne für Sie. Grüße aus dem Rheinland! [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Vogeler, ich bin Ihrer Meinung, dass Piloten und nicht nur die, egal ob Privat- oder Berufs-Piloten, Anspruch auf die gesetzliche Unschuldsvermutung haben. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Hoffmann, Ich fange hinten an: Das für meinen Bereich geltende Disziplinargesetz ist nicht unklar: Beim Verdacht eines Dienstvergehens muss der Disziplinarvorgesetzte -das ist nicht der direkte oder irgendein Vorgesetzter, sondern der Leiter der Behörde- prüfen und dokumentieren, ob der Verstoß vorliegt und der Verstoß vom Beamten schuldhaft begangen wurde. Bei leichten (r) Vergehen oder Schuld kann bzw. bei Schweren (r) muss eine der vorgesehenen Strafen bis hin zur Entlassung erfolgen. Ergebnis und Gründe muss der Behördenleiter seiner Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zur Überprüfung seiner Entscheidung mitteilen. Zur Praxis:
Was "Nasenabhängigkeit" betrifft: Ich persönlich habe als Kollege oder -inzwischen- Vorgesetzter Verdachtsfälle immer dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten angezeigt. In allen Fällen -bis auf einen- hat der Disziplinarvorgesetzte das gesetzliche Verfahren durchgeführt. In dem einem Ausnahmefall vor 22 Jahren ist kein Verfahren eingeleitet worden. Der Grund in diesem Ausnahmefall ist mir unbekannt. In mehreren der Verdachtsfälle ist zusätzlich vom Behördenleiter die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden. In allen Fällen -außer dem Einen- haben die Verfahren zum Beweis der Schuld oder Unschuld geführt. Die Verfahren mit Tat- und Schuldbeweis haben in jedem dieser Fälle zu finanziellen Strafen oder zur Entlassung des Verantwortlichen geführt. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Hoffmann, es gibt für diese beiden Typen zunächst einmal zwei Grundmodelle: Beamter oder Angestellter. Angestellte haben Arbeitsverträge auf Basis von Tarifverträgen und werden nach (zivilem) Arbeitsrecht behandelt. Rechte und Pflichten sind gegenseitig vertraglich geregelt. Schärfste Waffe ist die fristlose Kündigung bei schweren Delikten. Bei geringeren Delikten im Wiederholungsfall, Abmahnung, fristwahrende Kündigung. Die zu beachtenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sind genauso anzuwenden, wie in jedem Unternehmen. Auch der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist der Gleiche. Beamtenanstellungen werden auf der Basis von Gesetzen begründet und beendet. Rechte und Pflichten sind einseitig durch Gesetz geregelt. Zur Durchsetzung gegen faule Beamte oder bei Delikten ist das Disziplinargesetz anzuwenden. Es kennt ähnliche Strafen wie das Arbeitsrecht bis hin zur Entlassung. Der Rechtsweg führt zu den Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte. Bei beiden gibt es Kündigungsschutzvorschriften bis hin zur sog. Unkündbarkeit: Beim Angestellten nach 15 Jahren, beim Beamten frühestens ab dem 27 Lebensjahr. Die Unkündbarkeit gilt für beide nicht bei Delikten! Sie schützt nur gegen Kündigung aus betrieblichen Gründen bzw. Willkür Vorgesetzter, bspw. aus politischen Motiven. Ihr "böser" Mensch würde abgemahnt, in eine Position versetzt, die ihm keine Möglichkeit zur Auslebung seiner Qüälerei lässt, und wenn alles nichts nutzt: s.o.! Das geht sowohl nach Arbeits- wie auch Disziplinarrecht. Ihr "guter" Mensch hat die Pflicht, Bedenken gegen die Richtigkeit von Vorschriften "nach oben" zu berichten, damit die Vorschrift verbessert werden kann. Es wäre ja ungerecht, wenn die Bürger nur bei ihm gut behandelt würden, bei allen anderen Beamten und Behörden aber weiterhin schlecht. Ist die Vorschrift nicht nur schlecht, sondern rechtswidrig, darf er die Vorschrift offiziell nicht ausführen! Für "Varianten" zur Ausführung einer Vorschrift steht meist auch der sog. Ermessensspielraum zur Vefügung, um den vielfältigen Spielarten ähnlicher Sachverhalte mit einer eher allgemeinen Vorschrift des Gesetzgebers und individueller Anwendung auf den Einzelfall durch den Verwaltungsmenschen gerecht zu werden. Daher auch: Gesetz und Recht! Hat ihr "guter" Mensch nach Gesetz und Recht gehandelt bis hin zur offiziellen Meldung und Anwendungsweigerung, wird er gelobt. Hat er nur Einzelne begünstigt und fällt auf, tut er Unrecht wie der "Faule", vielleicht mit strafmindernder Schuld, sonst: s.o. und Tschüss! Von ihrem "guten" Menschen hat Herr Steinbrück seine Kilometerpauschale über die Finanzgerichte beim Verfassungsgericht wieder gefunden. Grüße vom Amt, Willi Erkens [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Fuhrmeister, nehmen Sie doch einfach den oder die Bankangestellten, die bei den Liechtenstein-Konten den Steigbügel gehalten haben: Zu Recht kennen Sie dessen/deren Namen nicht! Wetten, dass die auch nicht "geflogen" sind! Und der Produktionsmitarbeiter "fliegt" auch nur, wenn er zum Schaden der Firma gehandelt hat. Wenn er statt Edelstahl- glänzende Schrottmuttern genommen hätte, bekäme er wohl eher eine Verbesserungsprämie. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Baumgartl, Kritik an Behörden und auch Kritik am Amtmann ist Bürgerrecht und oft notwendig. Da bin ich Ihrer Meinung! Dass only bad news..., ist auch noch in Ordnung. Was mich an manchen Äußerungen aber stört, sind die lang anhaltenden und überzogenen persönlichen Herabsetzungen mit Namensnennung und Verallgemeinerungen. Wahrscheinlich ist der Amtmann einer konsentierten Behördenpraxis gefolgt, die er im Einzelfall angewandt hat. Jetzt steht er mit seinem Namen am medialen Pranger, und nicht mehr die Behörde. Der sachliche Kritiker müsste mit der Änderung der Behördenpraxis durch die Aufsichhtsbehörde zufrieden sein. Zeigt das doch eine funktionierende Dienst- und Fachaufsicht. Aber nein: Danach muss jetzt noch dieser W. platt geklopft werden und gleich "die ganzen Anderen" in den neuen Bundesländern ebenso. Das stinkt mir! [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Hallo Herr Hoffmann, ich arbeite seit 30 Jahren im öffentlichen Dienst, davon rund 29 Jahre in der sogenannten Eingriffsverwaltung und 10 Jahre in der Luftfahrt. Zwischendurch war ich mehrere Jahre in leitender Funktion für die Aufklärung und Verfolgung von Amtsdelikten zuständig. Automatische Beförderungen sind mir leider nicht passiert, sondern regelmäßig neue Gesetze und Verordnungen zur Verweigerung der funktionsgerechten und vorgesehenen Bezahlung. Ich habe dankbar auf meinem Gehaltszettel vom Dezember 2007 gelesen, dass mein Bruttogehalt nach meiner Beförderung im Jahr 2004 den Stand von 2001 wieder erreicht hat. Die Funktion für die Beförderung habe ich übrigens 1998 übernommen mitsamt 150 Km als Fernpendler ohne Dienstwagen oder Entschädigung meines Arbeitgebers (beamtenrechtlich: Dienstherrn). Meine Erfahrungen: Menschen in Parlamenten machen Gesetze, die von Menschen in der Verwaltung umgesetzt werden müssen. Dabei missraten den Parlamentariern gelegentlich Gesetze, weil nur wenige der von Ihnen gewählten Volksvertreter mit dem fachlichen und juristischen Hintergrund bei ihrer Abstimmung vertraut sind. Ebenso missrät Verwaltungsmitarbeitern (das sind oft Beamte und noch öfter Arbeitnehmer)gelegentlich der Vollzug der Gesetze. Das ist mir auch schon passiert, obwohl ich als Mensch geboren worden bin und zuerst Landwirt war, also nicht gleich als bürokratischer Bürgerschreck auf die Welt gekommen bin. Steuern zahlen die Menschen in Parlament und Verwaltung übrigens auch -meistens, siehe Liechtenstein bei entsprechender Spitzenfunktion!-. Bei einigen Ihrer "Vorschreiber" schimmern zwei Bilder durch: Auf der einen Seite der einzelne Bürger als Willkür ausgesetzter Mensch und ohnmächtiges Lämmlein, auf der anderen Seite das Rudel bürgerfeindlicher Beamter im göttlichen Unfehlbarkeitswahn unter staatlichem Protektionismus im Stil ehemaliger Unrechtsregime. Im Vergleich zu den Hasstiraden (ob unter satirischer, höhnischer oder absichtsvoller Flagge relativiert) gegen einen namentlich genannten Menschen der GOL hat mir Ihre offene Einschränkung der Sachkenntnis gut gefallen. Wäre der Amtmann ein Produktionsmitarbeiter in der Autoindustrie oder ein Rechtsanwalt, hätten die o.g. Schreiber und die AOPA wohl über Herrn W. geschrieben oder geschwiegen. [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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Verfassungsrechtlich nimmt die DFS GmbH als Beliehene die luftverkehrspolizeilichen Aufgaben des Bundes wahr.Die Beleihung ist der eine Knackpunkt, die hoheitliche Aufgabe des Bundes der Andere. Wenn also ein Dritter die Aufgaben wahrnehmen soll, bedarf es eines hoheitlichen Aktes des Bundes, der die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht schmälert. Dann wäre die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte erstmal rechtens. Dennoch bliebe die Staatshaftung erhalten, weil halt die luftverkerspolizeiliche Aufgabe eine Hoheitliche ist. Der Regress wäre vom Bund mit dem Beliehenen (öffentlich-rechtlich) vertraglich zu regeln. Dem Geschädigten bliebe dabei aber der Bund als verfassungsrechtlicher öffentlicher Aufgabenträger schadenersatzpflichtig, der sich seinerseits nur (nachträglich) selbst an dem versagenden Beliehenen schadlos halten dürfte. Ich bin im Übrigen auch auf Urteilsbegründung und Instanzen gespannt, weil auch Fragen der Luftsicherheit über die Betriebsabwicklung hinaus berührt sein könnten (LuftSiG) [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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In der Presse standen auch schon Ufos und Nessie. Bei der DFS nur NfL und NOTAM [Beitrag im Zusammenhang lesen]
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