Ich habe vor kurzem das LBA kontaktiert mit genau dieser Fragestellung.
(Der eMail-Verkehr ist ohne Namensnennungen angehängt)
Als Fazit lässt sich nur sagen: das LBA mauert.
Das BAF hat bis heute nicht geantwortet.
eMail an das LBA:
An das
Luftfahrt-Bundesamt
Referat B2 / T3
38144 Braunschweig
betr.: IFR Ausrüstung gem. EASA Annex VII
Sehr geehrter Herr ...........
ich besitze ein ELA1 Flugzeug und befasse mich gerade mit allen relevanten gesetzlichen EASA Vorschriften.
Ich möchte mein Flugzeug zukünftig im europäischen Luftraum legal nach IFR betreiben.
Mein Flugzeug erfüllt die Ausrüstungsvorschriften gem. Annex VII ‘Part-NCO' NCO.IDE.A.125 und NCO.IDE.A.195
(Siehe Liste weiter unten im Anhang)
Im Flugzeug sind (neben den in NCO.IDE.A.125 aufgeführten) noch folgende Geräte eingebaut
(Foto vom Panel im Anhang):
1 GPS/ILS/NAV/COM 8.33 kHz (Garmin GNS430)
plus 1 GPS/VOR/ILS Indicator (Garmin GI-106A)
1 COM2 8.33 kHz (TRIG TY96)
1 Autopilot (S-TEC 55X)
1 Mode S Transponder
1 DME
1 ADF
Es gibt keinen 2. barometrischen Höhenmesser.
Es gibt kein NAV2 (allerdings benutze ich zusätzlich "Jeppesen Flight Deck Pro" auf dem iPad mit externem GPS-Empfänger, sowie "SkyDemon")
Meine Fragen an das LBA ist:
Erfüllt mein Flugzeug die Ausrüstungsvorschriften gem. Annex VII ‘Part-NCO' NCO.IDE.A.125 und NCO.IDE.A.195?
Und:
Kann ich mit meinem Flugzeug in Europa legal nach IFR fliegen?
Mir ist bekannt, dass in Part NCO.IDE.A.195 Absatz b) ein "Back up" gefordert wird.
"NCO.IDE.A.195 Navigationsausrüstung
[...]
b) Flugzeuge müssen mit einer ausreichenden Navigationsausrüstung versehen sein, mit der sichergestellt ist, dass bei Ausfall eines Ausrüstungsteils in jeder Phase des Fluges die verbleibende Ausrüstung eine sichere Navigation gemäß Buchstabe a oder die sichere Durchführung eines geeigneten Ausweichverfahrens erlaubt.
[...]"
Ich bin der Auffassung, dass das ADF und/oder der Transponder mir in Zusammenarbeit mit ATC (sowie meine o.e. Navigations-Apps) die notwendige Redundanz gewährleisten.
Das NfL II 25/09 ist mir bekannt, ebenso das LBA Form 22 RTS (mit Bezug auf FSAV).
Laut EASA gilt Part-NCO seit 25. August 2016. Jeweilige nationale Regeln gelten demnach nur bis zu diesem Datum.
Des weiteren beschäftigt mich die Frage:
Sind Avionik-Jahresnachprüfungen für ELA1-Flugzeuge in Zukunft noch zwingend vorgeschrieben?
Bei EASA kann ich nichts dergleichen für Annex VII - Flugzeuge finden.
Oder anders ausgedrückt:
Darf meine Werft zukünftig eine Avionik-Nachprüfung mit dem bekannten restiktiveren LBA Form 22 RTS (welches sich auf die FSAV von 2004 bezieht) durchführen und mich dort auf VFR limitieren?
Ergänzend möchte ich Ihnen noch den EASA Flyer "Fliegen in der EU" senden, in dem es u.a. auf Seite 3 heisst:
"Auf nationaler Ebene können keine zusätzlichen Anforderungen hinzugefügt werden, die über die EU Vorschriften hinausgehen."
(Siehe EASA Leaflet im Anhang)
Vor diesem Hintergrund dürfte meines Erachtens die FSAV und das bislang übliche Formular für die Avionik-JNP nicht mehr gelten.
Ich denke, diese Frage ist nicht nur für mich und mein Flugzeug interessant, sondern für alle ELA1 Flugzeuge mit ähnlicher Ausgangslage.
Vielen Dank im voraus für Ihre geschätzte Antwort!
Mit freundlichen Grüssen,
........
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Antwort des LBA:
Sehr geehrter Herr .....
danke für Ihre Nachricht. Einige Teilaspekte kann ich Ihnen beantworten, andere liegen zu weit weg von meiner Zuständigkeit.
Zunächst möchte ich Sie bitten, bei Ihrer Argumentation mit dem Teil-NCO den gesamten Teilabschnitt D heran zu ziehen. NCO.IDE.A. 190/195 fordern in ihren jeweiligen Unterabschnitten (a) die Einhaltung der “entsprechenden/einschlägigen Luftraumanforderungen“. Für den deutschen Luftraum bedeutet das, dass die FSAV – das ist die einschlägige Luftraumanforderung - weiterhin vollumfänglich gültig bleibt. Genaueres zur FSAV können Sie mit dem hierfür zuständigen Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) besprechen.
https://www.baf.bund.de/DE/Home/home_node.html
Weitere Luftraumanforderungen ergeben sich z.B. aus den EU Verordnungen 1207/2011 und 1079/2012.
Die Formulierung „ einer Einrichtung …“, welche sich im Unterpunkt (a) zu NCO.IDE.A.125 findet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Gerät ausreicht. Zusätzlich muss die Forderung nach Zulassung gemäß NCO.IDE.A.100 mit betrachtet werden. Bei der Zulassung des Geräte-Einbaus sind die einschlägigen Vorschriften zur Musterzulassung (z.B. CS-23) anwendbar. So kann sich ggf. aus den Zuverlässigkeitsanforderungen des 23.1309 ergeben, dass ein einzelnes Instrument nicht ausreicht. Näheres hierzu kann Ihnen ein Entwicklungsbetrieb mit Avionik im Arbeitsumfang beantworten.
Falls Sie noch weiteren Gesprächsbedarf mit mir sehen, können Sie mich gerne anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
.........
Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Deutschland / Germany
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Meine eMail an das LBA:
Sehr geehrter Herr .....
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Die "entsprechenden/einschlägigen Luftraumanforderungen" beziehen sich auf die verschiedenen europäischen Luftraumklassen und SERA (Standardized European Rules of the Air).
Wenn "nationale Lufträume" gemeint wären, würde "national" dort stehen.
Im Originaltext heisst es unter NCO.IDE.A.195 a) (2):
"the applicable airspace requirements"
Die Idee von EASA ist ja, dass wir einheitliche Regeln in ganz Europa haben.
EU 1207/2011 bezieht sich lediglich auf die Interoperabilität der Flugsicherungssysteme und betrifft nicht meine Fragestellung.
EU 1079/2012 regelt den Sprachkanalabstand für den einheitlichen europäischen Luftraum, sprich 8,33 kHz.
Meine beiden Funkgeräte sind zugelassene Geräte und 8,33 kHz-fähig.
Die Formulierung "einer Einrichtung..." verstehe ich nicht als Zahl, sondern als unbestimmten Artikel.
Im Originaltext heisst es ja "a means of measuring and....".
Ihr Hinweis auf CS 23.1309 spiegelt sich ja in NCO.ICE.A.195 (b) wieder. Diese Voraussetzungen erfülle ich auch.
Part-NCO sagt ja ganz klar:
"For the operation of non-complex aircraft basic safety rules apply." Die Betonung liegt auf "basic".
Das Fliegen mit Kleinflugzeugen soll ja einfacher (und bezahlbarer) werden.
Deshalb heisst es ja in dem EASA-Flyer:
"No additional requirements can be added, at national level, on top of the EU ones."
Vor diesem Hintergrund kann die FSAV für Annex VII Flugzeuge, bzw. ELA1 seit 26.08.2016 nicht mehr gültig sein.
Mit freundlichen Grüssen,
..........
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Antwort des LBA:
Sehr geehrter Herr .......
die anwendbaren Luftraumanforderungen sind in Europa nun einmal national geregelt.
Daher gilt: Ihre Schlussfolgerung:
„Vor diesem Hintergrund kann die FSAV für Annex VII Flugzeuge, bzw. ELA1 seit 26.08.2016
nicht mehr gültig sein.“
ist falsch.
Bitte wenden Sie sich für weitere Diskussionen diesbezüglich an das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
https://www.baf.bund.de/DE/BAF/KontaktUndAnfahrt/kontaktUndAnfahrt_node.html
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
.......
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