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Alle Beiträge von: Ulrich Dr. Werner [uwerner]


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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Luftrecht und Flughöhen - Drohnen und Multicopter
14. Februar 2014: Von Ulrich Dr. Werner an Markus Heinemann Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Forumleser

Durch meine berufliche Tätigkeit habe ich einige Detailkenntnis, womit ich zu diesem Thread eine Meinung aufzeigen kann.

Die Sichtbarkeit von Objekten musste leider schon öfters in Flugunfalluntersuchungen bewertet werden, z.B. der Flugunfall einer Midair-Kollision, der bei der BFU unter dem Aktenzeichen 3X191-1-2.98 geführt wird. Die Erkennbarkeit eines Objekts durch das menschliche Auge ist insbesondere physikalisch definiert. Es gilt derzeit als wissenschaftlich belegt, dass ein Objekt der Größe 2 mrad wahrnehmbar ist (oder 0,115 Winkelgrad). Auf einer fiktiven Glasscheibe 1 Meter vor dem Auge wäre das ein Objekt von 2 Millimeter Größe.

Weiter oben (07:57 Uhr) in diesem Thread gibt es den Link auf eine Rechenformel, mit der jetzt trefflich gespielt werden kann.

Für den Quadcopter Phantom kann eine allseitige „Sichtgröße“ von 20 cm unterstellt werden, der zentrale Körper des Modells. Die maximale Spannweite kann hier nicht genommen werden, da die Auslegerarme je nach Sichtwinkel nicht wahrnehmbar sind (in dem o.g. Flugunfall ist die Spannweite von 15 Metern nicht wahrnehmbar (!), da der Flügel nur 12 bis 15 cm dick ist).

So gerechnet ergibt sich eine Distanz von 100 Metern, bei welcher der Quadcopter Phantom sicher erkennbar ist. Das würde ich als Sachverständiger fachlich belegen können.

Die LuftVO definiert folgendes: „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.“

Innerhalb des oben beschriebenen Abstandes („eindeutig zu erkennen“), hat man einen Gutachter auf seiner Seite, jenseits davon wird man sehr einsam werden.

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Luftrecht und Flughöhen - Drohnen und Multicopter
13. Februar 2014: Von Ulrich Dr. Werner an Markus Heinemann

Guten Tag

Unabhängig von den Einschränkungen im kontrollierten Luftraum (z.B. Kontrollzone) ist das Aufsteigen von Flugmodellen jeglicher Art "...in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen..." erlaubnispflichtig, auch im Luftraum G [LuftVO § 16 (1) 1.d)]. Das muss klar herausgestellt sein.

Weiterhin definiert § 16 der genannten LuftVO den Begriff Sichtweite "...Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. ..."

In meiner Familie wird ein Phantom Quadcopter betrieben, mit Aufstiegserlaubnis auch auf einem Flugplatz. Aus Erfahrung kann man sagen, dass das "eindeutige Erkennen" bei Distanzen über 300 Meter für dieses Muster fragwürdig ist.

Und ja, viele Piloten haben als Modellflieger angefangen und sind es immer noch.

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Sonstiges | Beitrag zu Fuelfinger
31. Dezember 2013: Von Ulrich Dr. Werner an 
Guten Tag zusammen

Das mit dem Handschuhfach könnte des Übels Kern sein. Dort drin kann es bei Cessna mächtig heiß werden, einfach mal bei längerem Betrieb dort hineinfassen.

So kann der Kunststoff sehr belastet werden, mit dem Ergebnis wie gezeigt. Wir lagern das Röhrchen in einer nachgerüsteten Mittelkonsole.

@Björn Steiner

Diese Methode wird bei einigen UL schon benutzt, bei uns mit einer CTSW. Hier gibt es leider auch keine optimalen Erfahrungen, da der Spiegel auf dem Alu nur unter optimalen Bedingungen gut lesbar ist, bei Lichteinfall oder hohen Temperaturen im Sommer ist die Methode leider sehr fehleranfällig.

Ideal wäre ein qualitativ gutes Glasrohr.

Guten Rutsch

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu AIP VFR am Flugplatz vorhalten
15. Dezember 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Sebastian Reis
Guten Tag

1. (wie vom Erstkommentator schon aufgeführt) Steht nicht direkt in einem Gesetz oder einer Verordnung. Wenn es auferlegt wurde, steht es in der Betriebsgenehmigung der Aufsichtsbehörde, diese wird üblicherweise in den NfL I öffentlich gemacht und ist nicht nur beim Platzhalter in tiefen Schubladen versteckt. Muss in RLP am Platz in einer "Flugplatzakte" vorgehalten werden.

2. Wie die DFS schon andeutet, leider nicht deutschlandweit zulässig, in RLP leider auch nicht. Daher Papierakrobatik.

Gruß

Ulrich Werner

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IFR & ATC | Beitrag zu Einen habe ich noch....
15. Dezember 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Lutz D.

Guten Tag

In EDRA, 500 m Bahn, verkauft jemand seine SpeedCanard, kleiner Motor.

Gruß

Ulrich Werner

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Unfälle und Zwischenfälle | Beitrag zu Uncontained Engine Failure PA31
27. November 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Urs Wildermuth

Guten Tag zusammen

Bei der gebotenen Distanz, nur nach den Bildern zu urteilen, sieht es für mich so aus, als ob der Kolben am UT gefressen hat und der ganze Zylinder mit Kolben durch den Pleuel nach außen weggedrückt wurde. Dabei ist dann das Pleuellager im Kolbenboden ausgerissen. Der Kolbenkörper incl. Abstreifringe steckt nämlich im unteren Zylinderrand fest.

So etwas erzählt man noch den Enkeln am Kamin.

Gruß

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Funkdisziplin!!! ?
8. November 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Philipp Tiemann
Hallo zusammen

Nach mittlerweile 30 Fliegerjahren diesen Sommer erlebt, ich war Gastpilot auf dem Platz:

Flugplatzkontrolle durch die Behörde, Aufforderung an den Flugleiter, die vorzuhaltenden Geräte zur technischen Hilfeleistung vorzuführen. Der Flugleiter weist und zeigt auf das Crashfahrzeug am Segelflugstart hin und bestellt dieses im Beisein des aufsichtführenden Behördenmitarbeiters per Flugplatztelefon zu sich (Platzmitte).

Wenige Sekunden später kommt von der entgegengesetzten Richtung ein Fahrzeug auf dem Platz entlang, daran die berühmten 2 Seile mit Fallschirm.

Frage des aufsichtführenden Behördenmitarbeiters: „Kommt da das Crashfahrzeug?“

Ich war über die offensichtliche Kompetenz sehr erstaunt.

Ulrich Werner

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Avionik | Beitrag zu BAF sagt: Ein 8.33kHz-Funkgerät reicht, erstmal...
8. November 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Achim H.

Guten Tag

Ich habe derzeit nur Übersicht über 8,33 kHz Funkgeräte für 2 1/4 inch Rundausschnitte. Die sind alle mit einem zweiten Receiver zum Mithören einer zweiten Frequenz ausgestattet. Preise ab ca. 1500 Euro.

Wie ist das bei rechteckigen Geräten für das klassische Avionic Rac ?

Ulrich Werner

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Reise | Beitrag zu Samstag, 12. Oktober - Late lunch in....
10. Oktober 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Lutz D.
Guten Tag zusammen

In Bad Neuenahr, EDRA, hat das Restaurant einen neuen und engagierten Pächter.

Spezialität sind u.a. Schnitzel, die handwerklich zubereitet werden. Meine persönliche Empfehlung:

Kalbsschnitzel Natur, mit Rotwein-Schalotten Sauce.

Auf www.heidestube.de gibt es auch die ganze Speisekarte zur Ansicht.

EDRA hat am Wochenende bei VMC organisierten Flugbetrieb ab 11:00 Uhr. Die 500m Piste 28 hat eine befestigte Überrollfläche von fast 300m Länge. Flugplatzinfos unter www.neuenahr-info.de .

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

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Sonstiges | Beitrag zu Preiswertes Avgas der Firma Warter
4. Oktober 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Thomas Knapp
Sehr geehrter Herr Knapp

Ich habe im April für unseren Flugplatz bei dem genannten deutschen Ansprechpartner die Konditionen erfragt und ähnlich zu einem früheren Post berichtet.

Momentan müsse man noch selber die Verzollung und Versteuerung organisieren, d.h. vorab Anmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden und Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der erwarteten Zoll-/Steuerschuld.

Der Gesamt-Einkaufspreis käme damit nach meiner Berechnung ca. 2-3 % unter einen Preis, der derzeit in Deutschland bei freiem Einkauf erzielbar ist. Ob dies den Aufwand wert ist, muss jeder für sich entscheiden.

Der deutsche Ansprechpartner beabsichtige, hier eine Vertretung aufzubauen und ggf die Zoll- und Steuerangelegenheiten einzupreisen. Dann wäre der oben geschilderte Aufwand für den Käufer hinfällig. Im Laufe des Jahres wird sich zeigen müssen, ob dann ein Preisvorteil übrig bleibt. Aus den in diesem Post schon getätigten Informationen schließe ich, dass derartiges noch nicht geschehen ist.

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Reise | Beitrag zu Wanderer, kommst du nach Sparta, .....
13. September 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Andreas Ni
Teterboro Airport hat wohl schon einmal einen spezifischen Serviceeindruck hinterlassen, wobei es zum groundhandling gar nicht kam.

Für alle, die noch nicht das Vergnügen hatten:

https://www.eddh.de/x-files/dl_files/teterboro.mp3

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Unfälle und Zwischenfälle | Beitrag zu Fünf Tote bei Flugzeugabsturz in Fröndenberg bei Dortmund
30. August 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Daniel Krippner


Sonstiges | Beitrag zu Abgrenzung Freizeitflieger vs Geschäftsflieger?
22. Juli 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Ursus Saxum-is
Sehr geehrter Herr Steiner, liebe Mitleser

Der LFZ-Führer ist verpflichtet, der Flugleitung Angaben über den Flug zu machen, Details nachzulesen in LuftVO §22 Abs 1 Satz 8. Darunter auch Buchstabe e) Art der Fluges.

Der Flugplatzhalter wird üblicherweise in der Betriebsgenehmigung verpflichtet, ein Hauptflugbauch zu führen. Dort werden dann auch Vorgaben über den Aufzeichnungsinhalt gemacht. Oder auch nicht.

Jährlich fragt (zwingt) das statistische Bundesamt alle Flugplatzhalter, Angaben über den Flugverkehr des Vorjahres zu machen. Die abgefragten Inhalte decken sich weder mit den Vorgaben der LuftVO noch mit denen der Betriebsgenehmigung.

Das Ergebnis ist nachlesbar im Netz, z.B. ganz aktuell vor 12 Tagen für 2012 veröffentlicht.

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/TransportVerkehr/Luftverkehr/LuftverkehrAlleFlugplaetze2080620127004.pdf?__blob=publicationFile

Alle 3 Verordnungen/Vorschriften sind nicht aufeinander abgestimmt, das Ergebnis ist daher in Teilen willkürlich, nicht wegen Anarchie, sondern mangels Koordination der Behörden.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

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Sonstiges | Beitrag zu Eine Antenne im final approach
21. Juli 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Guido Warnecke
Liebe Mitleser

Interessant ist der Gedanke, welchen „Anspruch“ man denn auf Bodenfreiheit im Endanflug hat.

Mit ein bisschen Kenntnis von Planungsdokumenten (Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02112001_LR116116518.htm), Anflugverfahren und Trigonometrie (tan α=Gegenkathete/Ankathete) kann man sich das selber ausrechnen.

Für einen Sichtanflug auf einen deutschen Landeplatz hier ein Beispiel, genommen wird der ungünstigste Fall für einen Platz der kleinsten Kategorie:

Die „Anflugfläche“ unter dem Endanflug beginnt gegen die Flugrichtung gesehen 30 Meter (der „Streifen“) vor der Piste. Von dort neigt sich die Anflugfläche mit der Steigung 1:20 gen Himmel. Das sind gerundet 2,86 Grad Steigungswinkel. Sie ist 2000 Meter lang.

Fliegen wir mit angenommen 3 Grad Bahnneigung auf die Schwelle zu, diese beginnt auf den kurzen Plätzen auf den ersten Zentimetern der Piste, errechnet sich folgendes:

Unser „Anspruch“ auf Bodenfreiheit 30 Meter vor der Schwelle ist 1,57 Meter, 100 Meter davor sind es 1,74 Meter, 500 Meter davor 2,70 Meter. Der Strommast 1000 Meter vor dem Aufsetzen darf in knapp 4 Metern an den Rädern vorbeihuschen. Wer lieber mit 5 Grad anfliegt hat respektive 2,62, 5,28, 20,24 und 40 Meter Bodenfreiheit.

Viel Spaß und Erschrecken beim Nachrechnen, auch für den Fall des Abflugs (=gleiche Fläche) mit einem LFZ, dass die Mindeststeigfähigkeit nach Zulassungsvorschriften hat, z.B. 1,5 m/s in den ersten 240 Flugsekunden (JAR 22.65). Für Steigleistungen und Ergebnisse darunter, siehe Videos auf einschlägigen Seiten.

Ulrich Werner

(kein Masochist in Sachen Mathematik, sondern Halter von EDRA, dort Stromtrassenumbau 2011)

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Flugzeugbau | Beitrag zu Cirrus pulls chute in Danbury CT, USA
7. Juni 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Norbert S.

Ich rätsel über die Propellertipps. Sie sind gering nach hinten verbogen (es ist aber kein Propeller der konstruktiv so gebaut ist, siehe das Photo des LFZ vor dem Unfall).

Hat es beim Start eine Bodenberührung gegeben, daher dann der Unfall?

Sachdienliche Informationen?

Gruß

Ulrich Werner

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Sonstiges | Beitrag zu Avgas vom Nachbarn
17. April 2013: Von Ulrich Dr. Werner an 

Guten Tag

Ich habe für unseren Flugplatz bei dem im Artikel genannten deutschen Ansprechpartner die Konditionen erfragt.

Momentan müsse man noch selber die Verzollung und Versteuerung organisieren, d.h. vorab Anmeldung bei den zuständigen Behörden und Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der erwarteten Steuerschuld.

Der Gesamt-Einkaufspreis käme damit nach meiner Berechnung ca. 2-3 % unter einen Preis, der derzeit in Deutschland bei freiem Einkauf erzielbar ist. Ob dies den Aufwand wert ist, muss jeder für sich entscheiden.

Der deutsche Ansprechpartner beabsichtige, hier eine Vertretung aufzubauen. Dann wäre der oben geschilderte Aufwand für den Käufer hinfällig. Im Laufe des Jahres wird sich zeigen müssen, ob dann ein Preisvorteil übrigt bleibt.

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu EASA-Lizenz-Einführung – Die aktuellen Entwicklungen: Gastflüge, CPL-Piloten über 60, Prüfer, CRIs, Fluglehrer nach LuftPersV und vieles mehr
29. März 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Jan Brill

Guten Tag Herr Brill

Danke für die Aufstellung.

Zu den Möglichkeiten der Rundflugdurchführung für Segelflugpiloten interpretiere ich die Sachlage jedoch so, dass der Flugbetrieb eines AOC bedarf, also gewerbliche Wartung und gewerbliche Organisation, nur halt kein CPL seitens des durchführenden Piloten.

Liege ich da falsch?

Viele Grüße

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Ende der Vereinsrundflüge ab 08.04.2013 wegen EASA FCL ?
26. März 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Intrepid

Keine juristische Meinung, nur recherchiert.

Was eine Tombola ist, wird in eigenen Rechtsnormen der Kommunen oder Länder definiert, z.B. München: "…Erwerb einer Gewinnchance ( Los ) [für das] ein Entgelt verlangt wird…"

Damit wären wir wohl wieder beim „Gewerbe“. Mitgliedschaften kann man auch nur durch Willensbekundung eingehen und zwar als eigenständiges Rechtsgeschäft.

Die Mitgliedschaft für einen Tag wird voraussichtlich jeder Rechtsreferendar leicht als Umgehungstatbestand anprangern:

„Eine Umgehung liegt vor, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die objektiv nur den Sinn haben kann, das gesetzliche Verbot zu unterlaufen.“

Wir haben daher in unserem Verein eine deutlich längere Mitgliedschaft eingerichtet, um Interessenten das Vereinsangebot vorstellen zu können, diese können über mehrere Wochen Erfahrungen sammeln um die eigene Entscheidungsfindung herbeizuführen. Die Kostenpositionen sind gleich denen anderer Mitglieder (Beitrag + Gebühren). Möchten sie die Erfahrungen nur an einem Tag praktizieren, steht ihnen das aber frei. Fluggutscheine gibt es nur noch kostenfrei, z.B. als Spende für das Feuerwehrfest.

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Ende der Vereinsrundflüge ab 08.04.2013 wegen EASA FCL ?
26. März 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Dirk Beerbohm

So wie in dem Dokument des Landesverbandes NRW aufgezeigt, kann zwar der Segelflug/TMG Pilot eine Berechtigung erhalten. Wie einige Teilnehmer aber schon angemerkt haben, muss auch der Flugbetrieb gewerblich organisiert sein und das LFZ entsprechend gewartet werden. Das wird wohl kaum ein Verein umsetzten, damit ist das keine Lösung der Situation.

Ulrich Werner

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Ende der Vereinsrundflüge ab 08.04.2013 wegen EASA FCL ?
24. März 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Lars Walkenhorst Bewertung: +1.00 [1]

Liebe Forumsteilnehmer

Ich bin als Vorsitzender eines deutschen Luftsportvereins seit Kenntnis über die EU-Verordnung 216/2008 seit Jahren mit genau diesem Sachverhalt zwangsweise befasst. Als „großkotzigen Aeroclub“ fühle ich mich nicht angesprochen, in unserer Halle stehen ASK 13, Falke und C 172, das Alter unserer Flugschüler beginnt bei 14.. Ich würde mich lieber mit der Verbesserung der Vereinsstruktur und unseres Flugbetriebs an sich befassen, als neue Gesetze in der Organisationsform eines Sportvereins (!!!) umsetzen zu müssen. An gerichtlichen Auseinandersetzungen bin ich als ehrenamtlicher Mandatsträger definitiv nicht interessiert.

Interessiert bin ich aber an möglichst qualifizierten Bewertungen der gegeben Situation, und daher an diesem Forumsthema.

Zunächst erlaube ich mir ein Zitat der besagten Verordnung, es gibt nämlich erstmals eine Rechtsdefinition, die in deutschen Gesetzen oder Verordnungen so bisher nicht existierte:

Artikel 3, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

i) „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;

Es geht aus Sicht unseres Vorstandes (mit juristischer Fachexpertise) nicht nur um die wie auch immer geartete Vergütung von Piloten. Der gesamte Flugbetrieb ist betroffen. Er müsste (nach unserer Meinung, wir lassen uns gerne beraten) insgesamt die Erfordernisse eines gewerblichen Flugbetriebes erfüllen. Das heißt, entsprechende gewerbliche Wartung der LFZ (ggf. auch der Segelflugzeuge), Organisationsform des Flugbetriebes und Lizenz der Piloten.

Wir haben in unserem Verein entschieden, Rundflüge gegen Entgelt ersatzlos zu streichen. Um weiterhin Mitglieder werben zu können, haben wir nach entsprechender Satzungsänderung eine befristete Mitgliedschaft eingeführt. Damit bieten wir Fluginteressierten weiterhin die Möglichkeit des Mitfliegens, diese müssen aber den Schritt einer Vereinsmitgliedschaft eingehen und zahlen dann wie jedes Mitglied einen Vereinsbeitrag und Fluggebühren. Das Verschenken von bezahlten Fluggutscheinen ist aber Geschichte.

Wie gesagt, gerne lese ich qualifizierte Kommentare zu der gegebenen Situation, um einen Flugbetrieb in Vereinsform mit Rechtssicherheit zu verantworten. Vielleicht liest ja ein Herr Giemulla hier mit, oder er kann für einen Kommentar in PuF gewonnen werden.

Mit Fliegergruß

Dr. Ulrich Werner

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Die EASA bittet um Vorschläge für eine Neuregelung der privaten Allgemeinen Luftfahrt
22. November 2012: Von Ulrich Dr. Werner an Achim H.

Guten Tag

Die Abfrage nach POB in MIL CTR ist durch Blut geschrieben. Vor mehreren Jahren ist ein ziv. Heli bei einem Durchflug gecrasht. Bei dem anschließenden Rettungsversuch gab es Verzögerungen, da die Zahl der Personen unbekannt war. Die Rettungsversuche waren zwar aufgrund der Unfallenergie für die Betroffenen zwecklos. Unbeschadet dieser Umstände wären überlebensfähige Verletzte wahrscheinlich durch diese Verzögerung weiter geschädigt worden.

Dieses Verfahren (Einführung der Abfrage POB) würde heute als QM gefeiert werden, es ist auf alle Fälle CRM durch Wissensbeteiligung von ATC.

Mit Fliegergruß

Dr. Ulrich Werner

(Luftwaffe)

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Sonstiges | Beitrag zu Reichweitenverlängerung
22. August 2012: Von Ulrich Dr. Werner an 

Guten Tag zusammen

Ich darf kurz die Optionen aufzeigen, die in dem Luftfahrtunternehmen, für das ich hauptberuflich tätig bin, bei Langstreckenflügen zur Anwendung kommen können (Besonderheit: single pilot cockpit, maximale Enge, Schrittgurt, Flugzeitverlängerung durch air refuelling). Weiterhin kann es flugbedingt vorkommen, dass durch die Bekleidung (Kälte-Nässeschutz, vulgo "Frankenstein" genannt), der "Zugriff" auf die besseren Teile mindestens erschwert ist.

1. Urinalkondom, mit Ventil an Urinbeutel angeschlossen, letzterer am Bein befestigt.

2. Erwachsenenwindel

Alles wird unter der Kleidung getragen und ist auch für Machzahlen über 1 praktikabel, Version 1 ist auch persönlich im Segelflug getestet (Anwendertipp: Urinalkondom ist selbstklebend, daher absolut dicht, Haare aber fernhalten,sie lösen sich schlecht). Der Besuch auf süddeutschen Freizeitanlagen ist während des Fluges eh nicht möglich, daher sind Annahmen zu üblichen Volumina ausreichend.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

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Reise | Beitrag zu Flug in die Eifel?

Guten Tag

Der nächstgelegene Platz zum Nürburgring ist Bad Neuenahr (EDRA). Es sind zwar "nur" 500 Meter Asphalt verfügbar, aber weitere 250 Meter befestigte Überrollfläche. AVGAS ist verfügbar. PPR wird durch den Platzhalter (Verein) möglich gemacht. Zu den diversen Events am Ring landen Gäste regelmäßig an diesem Platz.

Am Ort gibt es eine Filiale von Europcar oder Taxis, Fahrtzeit etwa 40 Minuten. Die Kurstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat die größte Auswahl hinsichtlich Übernachtungen in Ringnähe.

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Reise | Beitrag zu Golfplätze in der Nähe von Flugplätzen in Europa
21. März 2011: Von Ulrich Dr. Werner an Martin Schmucker
Nur ca. 2 km Luftlinie ostwärts vom Flugplatz Bad Neuenahr-Ahrweiler (EDRA)entfernt liegt der Golfplatz des dortigen Golf- & Landclubs (https://www.glc-badneuenahr.de).

Auf der 500 m Asphaltbahn (mit 250 m Angststreifen) werden regelmäßig BE36, M20, PA 34 und sogar PA 46 gesichtet.

Mit Fliegergruß [Beitrag im Zusammenhang lesen]

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