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Die Versicherung meines Fliegers sieht die Problematik sehr genau. Auch weil dort einige selbst fliegende sitzen.
Man versucht dem “Grundgedanken” der Regelungen zu folgen, was nicht einfach ist.
Sie werden mir in den nächsten Tagen schriftlich bestätigen, dass ich weltweit (wie bisher ohne USA) den Versicherungsschutz wie bisher genieße, auch bei Flügen unter Kostenbeteiligung, gegen Erstattung der Selbstkosten im Freundes- und erweiterten Bekanntenkreis, wenn der Aspekt gewerblich nicht vorliegt.
Die Thematik Rundflüge an Tagen der offenen Tür etc an Flugplätzen, für die eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig ist, sieht man beim Versicherer etwas strenger. Hat mich aber nicht für eine schriftliche Bestätigung interessiert, weil dieser Tatbestand mich nicht betrifft.
Früher soll es bei der Genehmigung von Rundflügen an “Flugtagen” genaue Auflagen der Behörden gegeben haben, unter welchen Voraussetzungen Piloten diese Rundflüge durchführen durften (Schein, Stunden, Landungen...). Heute soll es Auflagen geben, die lauten nur noch “...der Pilot muss versichert sein....”
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Hallo Alfred
interessanter Schriftverkehr ;-) gibts denn schon wieder was aktuelles mittlerweile ? lg Roland | ||||||
Aus der Tagespresse. Mit interessantem Kommentar von Fritz Winter.
Danke für das Engagement, Herr Neubert.
viele Grüße
Jan Brill
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Hallo
diesen Artikel hat er ja schon auf der Homepage ;-) den hab ich schon gelesen; hatte gemeint ob es wohl schon irgendeine Antwort von politischer Seite gibt - sollte ja auch mal langsam Fahrt aufnehmen. obwohl.. sind noch Pfingstferien......
lg | ||||||
Keine Ursache Herr Brill - man muss und darf sich ja nicht alles gefallen lassen! @ Roland: Morgen gibt´s ein FsO_Update! | ||||||
Hallo Roland, es bewegt sich was - trotz der Pfingstferien! VG Alfred | ||||||
EDFA dito
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https://www.delvag.de/cms/content/nachrichte Dann dürften die anderen Versicherer wohl bald nachziehen? | ||||||
Die R+V Versicherung hat sich nach einem Schreiben meines Maklers ebenfalls positiv dazu geäußert und verweist auf das BMVBS-Schreiben zur Zulässigkeit von Gastflügen.
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Einige Vereine sind nun dem Beispiel aus anderen Bereichen gefolgt und haben in den Charterverträgen für Vereinsmaschinen die Tagesmitgliedschaft für Mitflieger eingeschlossen. Damit dürfte dort das Thema innerhalb/ausserhalb des Vereins abgefangen sein.
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Guten Tag Die neue Verordnung VO (EU) 245/2014 vom 13.03.2014 regelt nicht nur das IFR-Rating neu sondern auch das Thema Gastflüge. Die Interpretation des BMVBS vom Vorjahr wird damit (endlich) gesetzeskonform. Trotzdem eine Frage in die Runde, die ich leider auch nach Studium der betroffenen Verordnungen VO (EU) 1178/2012 und 965/2012 nicht sauber ausarbeiten kann. Wie (wo) ist der Wortlaut, der die Erlaubnis für Gastflüge positiv formuliert, versteckt. Zitat aus VO (EU) 245/2014 : 2. Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung." Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 ist ein Hubschrauberparagraph.
Wer hat schon Durchblick ??
Ulrich Werner | ||||||
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